Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 896. 
Es bleibt übrigens vorbehalten, sowohl durch Verordnungen für alle 
Unterthanen, als durch Instruktionen für die Behörden die zur Ausfährung 
des gegenwärtigen Gesetzes noch erforderlichen Erlduterungen zu ertheilen. 
Auch bleibt es dem Ermessen der Sctaatsregierung überlassen, in einzel- 
nen Orten, wo es an den nothwendigen Vorarbeiten noch fehlt, die Ein- 
führung des Gesetzes, sowohl im Ganzen, als hinsichtlich einzelner Bestim- 
mungen, bis auf Weiteres auszusetzen. 
Urkundlich haben Wir dieses Geset der Verfassung gemaß vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 6. May 1839. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über das Recht an Faustpfändern 
und Hypotheken.
	        
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