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Die Burg wurde zur Hauptordensburg des Landes und Berlewin
zu ihrem ersten Verweser erhoben.)
Als im folgenden Jahre, 1233, zahlreiche Kreuzfahrer aus dem
Magdeburzischen, den Burggrafen an ihrer Spitze, vor Kulm ankamen,
und Viele sich um die Burg Thorn und in Kulm nieder ließen,
stellte der Orden ihnen am 28. December 1233 die berühmte Kulmische
Handfeste aus, ein Dokument, welches die bürgerliche
Verfassung nicht blos der Hauptstadt, sondern auch aller andern
Städte festsetzte und als die erste Landesordnung Preußens unter
dem Deutschen Orden zu betrachten ist.
nequiter spoliaverunt, jura episcopalia, rura, decimas (scil, terrae episcopaf#)
ac proventus alios ad mensam Episcopi pertinentes per violentiam
detinent occupata, — — — praefatam vero terram Culmensem conf#r##
predictas pactiones iuramento sirmatas detiuent totaliter occupatam. L.c.
— Wenn Voigt II, 370 ff. geneigt ist, die Angaben der Klageschrift Christians,
aus welcher wir die Begebenheiten des Jahres 1232—33 im Kulmischen direkt
erfahren, für unzuverlässig zu halten, so kann diese, wie sie frei und schlicht Thatsache
an Thatsache reiht, es unmöglich selbst gewesen sein, die den Grund zu solchem Argwohn
gegeben. Vielmehr konnte Voigt, nachdem ihm die ganze rech tliche Stellung
Christians, folglich die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Ordens
entgangen, sein Urtheil über deren gegenseitiges Verhältniß somit ein völlig
verkehrtes geworden war, nachdem er serner alle Uneinigkeit und Verwirrung,
womit der Orden von 1233 — 1240 zu kämpfen gehabt, dem Bischofe aufgebördet,
der während dieser Zeit gar nicht da war, sondern in der Gefangenschaft
schmachtete, nachdem er endlich in dem Hervortreten der Klage gerade nach Hermaun
von Salza's Tod nicht den Beweis der eben überstandenen Gefangenschaft
Christians, sondern Nichts als heimtückische, des günstigen Augenblicks mit zäher
Geduld lauernde Schmäh= und Streitsucht erblickt, — nach allem diesem, sagen
wir, konnte Voigt nicht anders, als die Klageschrift verdächtig finden. Haben wir
nun aber die Lage der Verhältnisse, den Gang der Exreignisse und die Motive der beiderseitigen
Handlungen richtig erkannt, so wird sie uns nur als ein schwacher, später
Nothruf des lange verfolgten und unterdrückten Rechtes erscheinen.
207) Dusöurp. III, 8. Privil. Culm. ap. Hartknoch. p. 574.: „Quia
enndem civitatem capitalem esse volumus —.“ Schon Hermann von Salza
muß dies im Sinne gehabt haben mit den Worten: Cod. d. Pr. I, 23.: „Cas-####
Colmen cum pertinentiis suis —."“ Der Name des Burghauptmanne
steht in dem Privil. Culm.: „Berlewinus in Culmine — provisor.“