Metadaten : Spittler’s sämmtliche Werke. Vierzehnter Band. (14)

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Die  Burg  wurde  zur  Hauptordensburg  des  Landes  und  Berlewin
zu  ihrem  ersten  Verweser  erhoben.)

Als  im  folgenden  Jahre,  1233,  zahlreiche  Kreuzfahrer  aus  dem
Magdeburzischen,  den  Burggrafen  an  ihrer  Spitze,  vor  Kulm  ankamen,
  und  Viele  sich  um  die  Burg  Thorn  und  in  Kulm  nieder  ließen,
stellte  der  Orden  ihnen  am  28.  December  1233  die  berühmte  Kulmische
  Handfeste  aus,  ein  Dokument,  welches  die  bürgerliche
Verfassung  nicht  blos  der  Hauptstadt,  sondern  auch  aller  andern
Städte  festsetzte  und  als  die  erste  Landesordnung  Preußens  unter
dem  Deutschen  Orden  zu  betrachten  ist.

nequiter  spoliaverunt,  jura  episcopalia,  rura,  decimas  (scil,  terrae  episcopaf#)
  ac  proventus  alios  ad  mensam  Episcopi  pertinentes  per  violentiam
  detinent  occupata,  —  —  —  praefatam  vero  terram  Culmensem  conf#r##
predictas  pactiones  iuramento  sirmatas  detiuent  totaliter  occupatam.  L.c.
—  Wenn  Voigt  II,  370  ff.  geneigt  ist,  die  Angaben  der  Klageschrift  Christians,
aus  welcher  wir  die  Begebenheiten  des  Jahres  1232—33  im  Kulmischen  direkt
erfahren,  für  unzuverlässig  zu  halten,  so  kann  diese,  wie  sie  frei  und  schlicht  Thatsache
an  Thatsache  reiht,  es  unmöglich  selbst  gewesen  sein,  die  den  Grund  zu  solchem  Argwohn
  gegeben.  Vielmehr  konnte  Voigt,  nachdem  ihm  die  ganze  rech  tliche  Stellung
  Christians,  folglich  die  Rechtswidrigkeit  der  Handlungen  des  Ordens
entgangen,  sein  Urtheil  über  deren  gegenseitiges  Verhältniß  somit  ein  völlig
verkehrtes  geworden  war,  nachdem  er  serner  alle  Uneinigkeit  und  Verwirrung,
womit  der  Orden  von  1233  —  1240  zu  kämpfen  gehabt,  dem  Bischofe  aufgebördet,
  der  während  dieser  Zeit  gar  nicht  da  war,  sondern  in  der  Gefangenschaft
schmachtete,  nachdem  er  endlich  in  dem  Hervortreten  der  Klage  gerade  nach  Hermaun
  von  Salza's  Tod  nicht  den  Beweis  der  eben  überstandenen  Gefangenschaft
Christians,  sondern  Nichts  als  heimtückische,  des  günstigen  Augenblicks  mit  zäher
Geduld  lauernde  Schmäh=  und  Streitsucht  erblickt,  —  nach  allem  diesem,  sagen
wir,  konnte  Voigt  nicht  anders,  als  die  Klageschrift  verdächtig  finden.  Haben  wir
nun  aber  die  Lage  der  Verhältnisse,  den  Gang  der  Exreignisse  und  die  Motive  der  beiderseitigen
  Handlungen  richtig  erkannt,  so  wird  sie  uns  nur  als  ein  schwacher,  später
Nothruf  des  lange  verfolgten  und  unterdrückten  Rechtes  erscheinen.

207)  Dusöurp.  III,  8.  Privil.  Culm.  ap.  Hartknoch.  p.  574.:  „Quia
enndem  civitatem  capitalem  esse  volumus  —.“  Schon  Hermann  von  Salza
muß  dies  im  Sinne  gehabt  haben  mit  den  Worten:  Cod.  d.  Pr.  I,  23.:  „Cas-####
  Colmen  cum  pertinentiis  suis  —."“  Der  Name  des  Burghauptmanne
steht  in  dem  Privil.  Culm.:  „Berlewinus  in  Culmine  —  provisor.“