Full text : Staats-Lexikon.

250  Hausgesetze

densbruch  unter  solchen  Umständen  von
Amts  wegen  verfolgt,  während  außerdem
die  Verfo  gung  nur  auf  Antrag  eintritt.
—  2)  Qualifizierter  Hausfriedensbruch
  liegt  dann  vor,  wenn  sich  eine
Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet
  und  in  der  Absicht,  Gewaltthätigkeiten
  gegen  Personen  oder  Sachen  mit  vereinten
  Kräften  zu  begehen,  in  die  Wohnung,
  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das
befriedete  Sesigtum  eines  andern  oder
in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum
öffentlichen  Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich
  eindringt.  Jeder  Teilnehmer  wird
alsdann  mit  Gefängnis  von  einem  Monat
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  Wurde
ein  Hausfriedensbruch  von  einem  Beamten
  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung
der  Ausübung  seines  Amtes  begangen,
so  wird  dies  als  besonderes  Amtsverbrechen
  (s.  d.)  betrachtet  und  mit  Gefängnis
von  einem  Tag  bis  zu  einem  Jahr  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  900  Mk.  geahndet
  (deutsches  Strafesetbuch,  *  3429.
lorigens  sind,  um  derartigen  Willkürlichkeiten
  vorzubeugen,  von  der  Gesetzgebung
  die  Voraussetzungen  fest  bestimmt,
unter  welchen  eine  Haussuchung  seitens
der  Behörde  stattfinden  darf.  .

Hausgeiehe  (Hausverträge8,  Normen,
  welche  seit  dem  Beginn  des  14.
Jahrh.  von  den  einzelnen  Familien  des
hohen  Adels  vermöge  der  ihnen  zustehenden
  Autonomie  .  d  besonders  über
die  Erbfolge  (Primogenituren,  Seniorate,
  Majorate,  Ausschließung.  der  Töchter),
  die  Ehe  (Verbot  nicht  standesgemäßer
  Heiraten),  die  Unveräußerlichkeit
der  Güter  2c.  festgesetzt  sind.  Von  seiten
derdeutschen  Kaiser  bis  auf  FranzI.  herab
ward  dem  Reichsadel  die  Befugnis  sur
Aufrichtung  solcher  Verträge  ausdrücklich
zuerkannt.  Da  aber  dieselben  dem  neuern
Staatsrecht  widersprechen,  insofern  dies
dem  einzelnen  nicht  die  Macht  einräumen
kann,  willkürlich  Verfügungen  zu  treffen,
welche  in  das  Staatsleben  tief  eingreifen,
so  sind  sie  entweder,  wie  in  Frankreich,
gar  nicht  mehr  gestattet,  oder  von  der  Genehmigung
  des  Staats  abhängig  gemacht.
Die  Familienverträge  der  deutschen  regierenden
  Fürstenhäuser  sind  meist  in  die

—  Havarie.

Staatsverfassungen  aufgenommen.  Vgl.
Schlund,  Die  Süluiheeit  der  H.  des
boben  deutschen  Adels  (1842);  Gerber,
Hausgesetz  der  Grafen  und  Herren
v.  Giech  (1858);  uSchulze,  Die
H.  der  regierenden  deutschen  Fürstenhäuser
  (1862—79,  Bd.  1  u.  2).
Heochkesttetet,  s.  Etat.
aufierhandel,  Kleinhandel,  welcher
von  wandernden  Handelsleuten  (Hausierern)
  durch  Angebot  und  Absatz  der
Waren  in  den  Häusern  der  Konsumenten
betrieben  wird;  unterliegt  nach  der  deutschen
  2  —  55  ff.  den  Beschränkungen,
  welche  für  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  überhaupt  gelten
(.  Geweruehe  #ebng
ausmacht,  s.  Erblande.
#usministerinm,  s.  Minister.
Ssuchung,  s.  Durchsuchung.
Haute-financetfranz.,  pr.  ohtfinangf),
hohe  Finanzwelt,  Geldaristokratie,  Geldma


aute  volée  (franz.,  spr.  oht  woleh,
„ahoher  Fluge),  die  vornehme  Gesellschaft.
Hadarie  (Havarei,  Haverei,  franz.
Avarie,  engl.  Average,  ital.,  span.  und
portug.  Avaria),  die  während  einer  Seereise
  Schiff  und  Ladung  betreffenden  Unkosten.
  Sind  solche  lediglich  durch  einen
Un=  und  Zufall  verurs  acht,  so  liegt  eine
partikuläre  oder  besondere  H.  (Avarie
  particuliere,  kertieuser  average)
vor,  welche  regelmäßig  von  dem  hierdurch
betroffenen  Eigentümer  des  Schiffs  oder
der  Ladung  zu  tragen  ist.  Handelt  es  sich
dagegen  um  Schäden  und  Kosten,  welche
auf  der  Seefahrt  im  allgemeinen  Interesse
  absichtlich  verursacht  wurden,  ors  richt
man  von  gemeinschaftlicher  H.  (avarie
  Commune),  bei  welch  letzterer  wiederum
  zwischen  kleiner  und  großer  H.
unterschieden  wird.  Als  kleine  oder  ordinäre
  H.  (Avarie  ordinaire,  petty
#verage)  werden  nämlich  die  Unkosten
bezeichnet,  welche  regelmäßig  durch  eine
Seereise  an  und  für  sich  verursacht  werden,
  wie  Lotsen  -,  Hafen-,  Leuchtfeuergeld
u.  dgl.  Die  eigentliche  H.,  welche  die
große  oder  ertraordinäre  H.  (avarie
Frosse,  general  average)  genannt  wird,
setzt  dagegen  einen  absichtlich  herbeigeführ-—