250 Hausgesetze
densbruch unter solchen Umständen von
Amts wegen verfolgt, während außerdem
die Verfo gung nur auf Antrag eintritt.
— 2) Qualifizierter Hausfriedensbruch
liegt dann vor, wenn sich eine
Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten
gegen Personen oder Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die Wohnung,
in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Sesigtum eines andern oder
in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt. Jeder Teilnehmer wird
alsdann mit Gefängnis von einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft. Wurde
ein Hausfriedensbruch von einem Beamten
in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes begangen,
so wird dies als besonderes Amtsverbrechen
(s. d.) betrachtet und mit Gefängnis
von einem Tag bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. geahndet
(deutsches Strafesetbuch, * 3429.
lorigens sind, um derartigen Willkürlichkeiten
vorzubeugen, von der Gesetzgebung
die Voraussetzungen fest bestimmt,
unter welchen eine Haussuchung seitens
der Behörde stattfinden darf. .
Hausgeiehe (Hausverträge8, Normen,
welche seit dem Beginn des 14.
Jahrh. von den einzelnen Familien des
hohen Adels vermöge der ihnen zustehenden
Autonomie . d besonders über
die Erbfolge (Primogenituren, Seniorate,
Majorate, Ausschließung. der Töchter),
die Ehe (Verbot nicht standesgemäßer
Heiraten), die Unveräußerlichkeit
der Güter 2c. festgesetzt sind. Von seiten
derdeutschen Kaiser bis auf FranzI. herab
ward dem Reichsadel die Befugnis sur
Aufrichtung solcher Verträge ausdrücklich
zuerkannt. Da aber dieselben dem neuern
Staatsrecht widersprechen, insofern dies
dem einzelnen nicht die Macht einräumen
kann, willkürlich Verfügungen zu treffen,
welche in das Staatsleben tief eingreifen,
so sind sie entweder, wie in Frankreich,
gar nicht mehr gestattet, oder von der Genehmigung
des Staats abhängig gemacht.
Die Familienverträge der deutschen regierenden
Fürstenhäuser sind meist in die
— Havarie.
Staatsverfassungen aufgenommen. Vgl.
Schlund, Die Süluiheeit der H. des
boben deutschen Adels (1842); Gerber,
Hausgesetz der Grafen und Herren
v. Giech (1858); uSchulze, Die
H. der regierenden deutschen Fürstenhäuser
(1862—79, Bd. 1 u. 2).
Heochkesttetet, s. Etat.
aufierhandel, Kleinhandel, welcher
von wandernden Handelsleuten (Hausierern)
durch Angebot und Absatz der
Waren in den Häusern der Konsumenten
betrieben wird; unterliegt nach der deutschen
2 — 55 ff. den Beschränkungen,
welche für den Gewerbebetrieb
im Umherziehen überhaupt gelten
(. Geweruehe #ebng
ausmacht, s. Erblande.
#usministerinm, s. Minister.
Ssuchung, s. Durchsuchung.
Haute-financetfranz., pr. ohtfinangf),
hohe Finanzwelt, Geldaristokratie, Geldma
aute volée (franz., spr. oht woleh,
„ahoher Fluge), die vornehme Gesellschaft.
Hadarie (Havarei, Haverei, franz.
Avarie, engl. Average, ital., span. und
portug. Avaria), die während einer Seereise
Schiff und Ladung betreffenden Unkosten.
Sind solche lediglich durch einen
Un= und Zufall verurs acht, so liegt eine
partikuläre oder besondere H. (Avarie
particuliere, kertieuser average)
vor, welche regelmäßig von dem hierdurch
betroffenen Eigentümer des Schiffs oder
der Ladung zu tragen ist. Handelt es sich
dagegen um Schäden und Kosten, welche
auf der Seefahrt im allgemeinen Interesse
absichtlich verursacht wurden, ors richt
man von gemeinschaftlicher H. (avarie
Commune), bei welch letzterer wiederum
zwischen kleiner und großer H.
unterschieden wird. Als kleine oder ordinäre
H. (Avarie ordinaire, petty
#verage) werden nämlich die Unkosten
bezeichnet, welche regelmäßig durch eine
Seereise an und für sich verursacht werden,
wie Lotsen -, Hafen-, Leuchtfeuergeld
u. dgl. Die eigentliche H., welche die
große oder ertraordinäre H. (avarie
Frosse, general average) genannt wird,
setzt dagegen einen absichtlich herbeigeführ-—