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III. unter Beziehung auf den §. 72 des Gesetzes über die Verwaltung
der öffentlichen Depositen vom 12. Februar d. J. werden hierdurch die Groß-
herzoglichen Deposital-Behörden, landschaftlichen Kassen = Verwaltungen und
Lehens= Post-Expeditionen noch besonders darauf aufmerksam gemacht:
daß die Sendungen von Geldern und urkunden zwischen den Deposital-
Behörden und den landschaftlichen Kassen, welche durch die gesehliche
Vorschrift wegen Einlieferung der Depositen an die Haupt-Landschafts-
kasse veranlaßt werden, mit portofreier Rubrik zu versehen (§. 13 der
Uebereinkunft vom 6. August 1824, Regierungs-Blatt vom Jahre 1825
Seite 83) und gleich anderen Großherzoglichen Dienstsachen portofrei
zu befördern sind;
daß aber jede andere Versendung von Depositen, welchen ein Privat-
Interesse zum Grunde liegt und hinsichtlich deren ein besonderer Be-
freiungsgrund — wie z. B. bei Depositen des Fiskus, einer Kirche oder
milden Stiftung — nicht eintritt, der Porto-Pflicht unterliegt und mit
portofreier Rubrik, bei Vermeidung der für den Mißbrauch derselben
angedrohten Strafe (Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 Seite 34),
nicht versehen werden darf.
Weimar den 4. July 1840.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
F. von Schwendler.