Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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III. unter Beziehung auf den §. 72 des Gesetzes über die Verwaltung 
der öffentlichen Depositen vom 12. Februar d. J. werden hierdurch die Groß- 
herzoglichen Deposital-Behörden, landschaftlichen Kassen = Verwaltungen und 
Lehens= Post-Expeditionen noch besonders darauf aufmerksam gemacht: 
daß die Sendungen von Geldern und urkunden zwischen den Deposital- 
Behörden und den landschaftlichen Kassen, welche durch die gesehliche 
Vorschrift wegen Einlieferung der Depositen an die Haupt-Landschafts- 
kasse veranlaßt werden, mit portofreier Rubrik zu versehen (§. 13 der 
Uebereinkunft vom 6. August 1824, Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 
Seite 83) und gleich anderen Großherzoglichen Dienstsachen portofrei 
zu befördern sind; 
daß aber jede andere Versendung von Depositen, welchen ein Privat- 
Interesse zum Grunde liegt und hinsichtlich deren ein besonderer Be- 
freiungsgrund — wie z. B. bei Depositen des Fiskus, einer Kirche oder 
milden Stiftung — nicht eintritt, der Porto-Pflicht unterliegt und mit 
portofreier Rubrik, bei Vermeidung der für den Mißbrauch derselben 
angedrohten Strafe (Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 Seite 34), 
nicht versehen werden darf. 
Weimar den 4. July 1840. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
F. von Schwendler.
	        
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