Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Die  Pekullen  der  Hauskinder.  35

am  Leben  seyn  sollten;  eben  so  wenig  wird  durch
das  Vorabsterben  des  einen  oder  des  anderen  der
beiden  Aeltern  irgend  eine  Aenderung  in  den  Objekten
  und  den  sonstigen  rechtlichen  Verhältnissen
des  Sondergutes  hervorgebracht  7).  ·
4)  Der  allgemeine  Grundsatz,  daß  unabgetheilte
  Hauskinder  nichts  Eigenes  haben,  und  daß
alle  Haab  und  Güter,  welche  sie  besitzen,  ererben,
bekommen  und  erlangen,  den  Aeltern  gehören  2),
ist  nicht  nur  den  Bestimmungen  über  vie  Vermsgens-Verhältnisse
  solcher  Kinder  als  leitendes  Prin--zip
  vorangestellt,  sondern  auch  in  dieser  Ausdehnung,
  und  in  Bezug  auf  die  Ausnahmen,  die  er
erleidet,  der  fränkischen  Provinzial-Gesetzgebung
eigenthümlich.  Es  finden  daher  auch  keine  anderen
  Ausnahmen  von  dieser  Regel  statt,  und  giebt
es  somit  in  den  Gebietstheilen,  welche  unter  der
Herrschaft  dieser  Gesetzgebung  stehen,  keine  anderen
  Arten  von  Sondergut,  als  solche,  welche  hierin
ausdrücklich  statuirt  sind;  und  es  ist  namentlich
nicht  gestattet,  die  Bestimmungen  des  römischen-Rechtes,
  soferne  das  Statut  nicht  selbst  auf  dieselben
  verweißt,  hiebei  zur  Anwendung  zu  bringen.

II.

Dieses  vorausgesetzt  zerfallen  die  verschiedenen
Arten  des  Sondergutes,  welche  dem  Statute  bekannt
  sind,  in  solche,  rücksichtlich  derer  dem  Hauskinde
  Eigenthum,  Nutznießung  und  Verwaltung,
und  in  solche,  an  denen  ihm  nur  das  Eigenthum
zukommt,  analog,  aber  nicht  identisch,  der  römisch-D

  A.  M.  jedoch  ohne  Angabe  eines  Grundes  ist  Kleinschrod
  in  diss.  de  peculio  silii  fam.  S.  34.  Schneidt
thes.  jur.  franc.  1.  Abschn.  12.  H.  k.  2264  und  nach
ihm  Schellhaß  Beiträge  zur  deutschen  Gesetzeskunde

H.  I,  ##l.  117.
*)  2.  T.  118,  6.  3.