Die Pekullen der Hauskinder. 35
am Leben seyn sollten; eben so wenig wird durch
das Vorabsterben des einen oder des anderen der
beiden Aeltern irgend eine Aenderung in den Objekten
und den sonstigen rechtlichen Verhältnissen
des Sondergutes hervorgebracht 7). ·
4) Der allgemeine Grundsatz, daß unabgetheilte
Hauskinder nichts Eigenes haben, und daß
alle Haab und Güter, welche sie besitzen, ererben,
bekommen und erlangen, den Aeltern gehören 2),
ist nicht nur den Bestimmungen über vie Vermsgens-Verhältnisse
solcher Kinder als leitendes Prin--zip
vorangestellt, sondern auch in dieser Ausdehnung,
und in Bezug auf die Ausnahmen, die er
erleidet, der fränkischen Provinzial-Gesetzgebung
eigenthümlich. Es finden daher auch keine anderen
Ausnahmen von dieser Regel statt, und giebt
es somit in den Gebietstheilen, welche unter der
Herrschaft dieser Gesetzgebung stehen, keine anderen
Arten von Sondergut, als solche, welche hierin
ausdrücklich statuirt sind; und es ist namentlich
nicht gestattet, die Bestimmungen des römischen-Rechtes,
soferne das Statut nicht selbst auf dieselben
verweißt, hiebei zur Anwendung zu bringen.
II.
Dieses vorausgesetzt zerfallen die verschiedenen
Arten des Sondergutes, welche dem Statute bekannt
sind, in solche, rücksichtlich derer dem Hauskinde
Eigenthum, Nutznießung und Verwaltung,
und in solche, an denen ihm nur das Eigenthum
zukommt, analog, aber nicht identisch, der römisch-D
A. M. jedoch ohne Angabe eines Grundes ist Kleinschrod
in diss. de peculio silii fam. S. 34. Schneidt
thes. jur. franc. 1. Abschn. 12. H. k. 2264 und nach
ihm Schellhaß Beiträge zur deutschen Gesetzeskunde
H. I, ##l. 117.
*) 2. T. 118, 6. 3.