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dieses zum Theil schon bisher vorgeschrieben war, den Inspektionen jener An-
stalten von den einliefernden Gerichtsbehoͤrden Nachrichten mitzutheilen:
a) uͤber des Gefangenen Namen, Stand, Alter, Heimathsort oder, wenn
letzterer noch nicht ermittelt seyn sollte, uͤber die Behoͤrde, welcher
die Feststellung des Heimathsverhaͤltnisses obliegt, ferner uͤber dessen
Familienverhaͤltnisse, Religion und fruͤhern Lebenslauf, insbesondere
in Beziehung auf Untersuchungen und Bestrafungen, welche bereits
gegen ihn Statt gefunden haben;
b) uͤber dasjenige, was wegen seines Gesundheits- oder Krankheits-Zu-
standes uͤberhaupt und namentlich mit Hinsicht auf die Faͤhigkeit zu
Verrichtung von Arbeiten oder uͤber die Ansteckungöfaͤhigkeit der
Krankheit, nach Umstaͤnden unter Beifuͤgung eines aͤrztlichen Zeug-
nisses, zu bemerken ist;
o) uͤber die Beschaffenheit des Verbrechens und die Dauer der unter-
suchungshaft;
ch über alle Umstände, welche eine besondere Behandlung oder Beauf-
sichtigung des Sträflings nöthig machen.
Zugleich haben die Gerichtsbehörden diesen Notizen beglaubigte Abschrift
der gegen den Gefangenen gesprochenen Erkenntnisse — jedoch mit Weglassung
der etwa besonders beigegebenen Entscheidungsgründe — ein Verzeichniß der
mitfolgenden Effekten und, wenn er ein Angehöriger des Großherzogthumes
nicht ist, den Paß und die sonst vorhandenen Legitimations= Urkunden deösel-
ben beizufügen.
6.
Die zu einer nur zeitlichen Freiheitsstrafe verurtheilten Personen sind von
den einliefernden Gerichtsbehörden gleich bei der Absendung in die Strafan-
stalten mit dem bei ihrer Wiederentlassung erforderlichen Kleidungsstücken zu
versehen. Im Unterlassungsfalle werden die betheiligten Gerichtsbehörden auf
Anzeige der Inspektionen der Strafanstalten zu Nachlieferung derselben oder
nach Befinden zu Erstattung des durch deren Anschaffung verursachten Auf-
wandes angehalten werden.
7.
# Weibs-Personen, welche während der gegen sie geführten Untersuchung
nicht gefänglich eingezogen waren, oder deren Entlassung gegen Handgelöb-