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Bekauntmachung.
In Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird daß nachstehende Gesetz über die Einziehung der inldudischen Scheide-
müönze, mit Einschluß der Konventions-Einvierundzwanzigstel-- und Einzwölftel-
Thaler-Stücke andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 24. August 1840.
Großberzoglich Sächfiische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Folge der durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. July 1888
von Uns übernommenen Verpflichtung zur Einführung des Vierzehnthaler-
Fußes und einer seinem Nennwerthe entsprechenden Scheidemünze, haben Wir
beschlossen, die bisher gesetzlich in Umlauf gewesene Silber= und Kupfer-Scheide-
münze, sowie die Konventions-Ein= und Zwei-Groschen-Stücke hiesigen Ge-
präges gegen den Ersatz ihres vollen Nenn= und gesetzlichen Kurs-Werthes
bis zum 1. Januar 1841 aus dem Verkehre und Umlaufe zurückzuziehen und
dagegen eine neue Silber-Scheidemünze in Groschen und halben Groschen,
und zwar mit der Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen, sowie
eine entsprechende Kupfer-Scheidemünze, mit der Eintheilung des Groschens
in zwölf Pfennige, in Umlauf setzen zu lassen.
Wir verordnen daher, unter Vorbehalt der weiteren gesetzlichen
Bestimmungen über die bevorstehende Munzveränderung und mit
im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, hierdurch: