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8. 24.
Die in anderen bestimmten Muͤnzen festgesetzten Zahlungen sind
in der bedungenen Sorte zu erfuͤllen. Im Falle diese nicht gewaͤhrt wird,
kommen die Grundsaͤtze uͤber Schadloshaltung zur Anwendung.
Waren solche Münzen inzwischen durch Gesetz oder Verordnung (F. 10)
verboten oder in ihrem dußeren Werthe herabgesetzt, so ist der Betrag der
Schuld nach dem Werthe zu bemessen, welchen jene Münzen vor der De-
valvation hatten und dieser Betrag ist in Münzsorten, welche und wie sie zur
Zeit der Zahlung anzunehmen sind, zu leisten.
g. 25.
Forderungen, welche vor Einführung des Zwanziggulden-Fußes
in hiesigen Landen, also in Muͤnzsorten, die dermalen als ungangbar zu be-
trachten, begründet worden, sind zuvörderst nach Maßgabe der inneren Ge-
halts-Differenz zwischen den betreffenden beiden Münzfüßen auf den Werth
von Konventions-Geld und sodann nach der Vorschrift im §. 20 auf
Courant im Vierzehenthaler= Fuße zu reduziren.
g. 26.
Alle vor dem 1. Januar 1841 entstandenen Verbindlichkeiten in den
verschiedenen so genannten Kurrent-Waährungen sind zunächst nach
dem bis jetzt bestandenen Ortsüblichen Reduktions-Verhältnisse auf Konventions-
Geld zu berechnen.
Im Zweisel und wo nicht ausnahmsweise ein anderes Werthsverhältniß
erweiölich hergebracht ist, geschiehet diese Umrechnung in dem Weimarischen
Kreise und in dem Eisenachischen Kreise nach dem Verhältnisse von 17: 16,
in dem Neustädtischen Kreise hingegen nach dem Verhältnisse von 18: 16.
Dann aber ist die weitere Reduktion auf den Vierzehenthaler-Fuß und
die Zahlung nach den obigen Bestimmungen (99. 20 bis 23) zu bewirken.
g. 27.
Groschen= und Pfennig-Zahlungen sind nicht nur nach diesen Be-
stimmungen auf den Vierzehenthaler-Fuß zu reduziren, sondern zugleich auch
in die neue Rechnungsweise nach dreißig Groschen auf den Thaler, mithin
nach dem Verhältnisse von 4:5 überzutragen.