Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  2.

Nr.  3.

Nr.  1.

32  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  2c.  §  191  (Nr.  1—4),  5  192  (Nr.  1).

lichkeiten  handelt  (zweifelnd  O.  L.G.  Dresden  in  O.L.G.  Rspr.  IV  23),  zudem  durch
den  Tod  eines  Gesellschafters  die  Gesellschaft  im  Zweifel  aufgelöst  wird,  vor  der
Eintragung  aber  die  Aktiengesellschaft  dem  Gesellschaftsrecht  unterliegt  (vgl.  O.  L.  G.
Bamberg  in  L.  Z.  1910  S.  873  und  unten  §  200  Nr.  1).  ,

2.  Rechtfertigung  der  Leistungen.  Nach  früherem  Rechte  brauchten  die
Gründer  nur  die  Umstände  darzulegen,  die  ihnen  die  Gegenbeträge  gerechtfertigt
erscheinen  ließen.  Jetzt  müssen  ae  angeben,  was  für  die  Angemessenheit  der  Beträge
wesentlich  ist  und  zwar  nicht  bloß,  was  ihnen  ohnehin  bekannt  war,  sondern  was  sie
nach  sorgfältiger  Ermittlung  erfahren  mußten  (O.L.G.  Jena  in  O.  L.G.  Rspr.  II,  435).
Danach  ist  nicht  mehr  maßgebend,  was  nach  Auffassung  der  Gründer,  sondern  was
nach  allgemeiner  Ansicht  wesentliche  Bedeutung  für  die  Bemessung  der  Beträge  hat.
Die  Denkschrift  drückt  dies  dahin  aus,  daß  die  Umstände  darzulegen  seien,  die  von  den
Gründern  bei  pflichtmäßiger  Sorgfalt  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse  als  wesentlich
für  die  Wertbemessung  angesehen  werden  müßten.  Es  entscheidet  der  gewährte
Betrag,  also  bei  Sacheinlagen  nicht  der  unbestimmte  Wert,  sondern  der  Geldbetrag
  der  Aktien.  Schlechthin  anzugeben,  nicht  nur  zu  berücksichtigen  sind  die
vorausgegangenen  Rechtsgeschäfte  die  auf  den  Erwerb  durch  die  Gesellschaft  hingezielt
  haben,  d.  h.  die  ihn  fördern  oder  ermöglichen  sollten  (Beispiele  bei  Staubinner

  Anm.  1);  ferner  die  Erwerbs-  und  Herstellungspreise  aus  den  letzten  zwei
Kalenderjahren  vor  Abgabe  der  Uberlassungserklärung,  und  zwar  der  Preise  der
einzelnen  Waren,  Angabe  in  Bausch  und  Bogen  genügt  nicht;  endlich  bei  Ubergang
eines  geschäftlichen  Ganzen,  eines  Unternehmens  die  Betriebserträgnisse  aus  den
vorgängigen  zwei  Geschäfts  jahren.  Im  letzteren  Falle  ist  es  gleichgültig,  ob  das
bisherige  Unternehmen  in  seiner  Totalität  oder  nur  zu  einem  Teile  übergeht,  sofern
noch  der  Charakter  des  Unternehmens  gewahrt  bleibt,  ferner,  ob  die  Betriebsergebnisse
  gebucht  sind  oder  nicht  (O.  L.  G.  Rspr.  II  S.  435  ff.).

3.  Für  ihre  Erklärung  sind  die  Gründer  nach  Maßgabe  der  §  202,  313  Z.  1
verantwortlich  (R.G.3.  XXVI  S.  41ff.,  R.G.  Straff.  XVIII  S.  105  ff.).  Darüber
hinaus  läßt  sich  eine  gegenseitige  Ausgleichungspflicht  zwischen  Sacheinleger  und
Aktiengesellschaft,  je  nachdeim  zur  Zeit  der  Ubertragung  der  Einlage  der  Wert  geringer
öder  höher  ist,  als  die  Schätzung  mit  Rehm  (Lrch.  f.  b.  R.  XXII,  125  'ff.)  nicht
annehmen.

4.  Alteres  Recht.  Vor  dem  G.  von  1884  bestand  keine  entsprechende  Vorschrift.
  Für  die  unter  der  Herrschaft  dieses  Gesetzes  wirksam  angemeldeten  Gesellschaften
  bewendet  es  bei  dem  bisherigen  Art.  209g  (E.  H.G.B.  Art.  23).

8  192.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats  haben  den
Hergang  der  Gründung  zu  prüfen.

Gehört  ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrats  zu  den
Gründern  oder  hat  sich  ein  Mitglied  einen  besonderen  Vorteil  oder  für  die
Gründung  oder  deren  Vorbereitung  eine  Entschädigung  oder  Belohnung
ausbedungen  oder  liegt  ein  Fall  des  §  186  Abs.  2  vor,  so  hat  außerdem
eine  Prüfung  durch  besondere  Revisoren  stattzufinden.

Die  Revisoren  werden  durch  das  für  die  Vertretung  des  Handelsstandes
  berufene  Organ,  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  das  Gericht
bestellt,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

eoon  lo  §  178,  II  §  190;  Denkschr.  I  S.  125,  II  S.  3200;  A.  D.  H.G.B.  Art.
Literatur:  Sattler,  Die  Revision  bei  Gründung  von  Aktiengesellschaften  1893;
Rosenwald,  ebenso  1898.
1.  Prüfung  des  Gründungshergangs.  a)  Durch  die  Mitglieder  des  Vorstands
und  Aufsichtsrats.  Diese  ist  in  allen  Fällen  geboten.  Die  Pflicht  trifft  nicht  die
Organe,  sondern  alle  Mitglieder  derselben  (unrichtig  §  199  Abs.  2).  Mehrheitsbeschlüsse