Gleichgestellte
Muͤnzen.
Tolerirte
Muͤnzen.
242
g. 1.
Gleiche Geltung mit den unter Unserm Stempel im Vierzehenthaler-Fuße
ausgeprigten Courant-Münzen erhalten:
1) die ebenfalls zu vierzehen Thalern auf die feine Mark ausgebrachten
Courant-Münzen sämmtlicher Vereinsstaaten, welche der zu Dresden unter
dem 30. July 1838 geschlossenen allgemeinen Münz-Konvention beige-
treten sind (siehe Regierungs-Blatt v. J. 1839 S. 6, 36, 447), von
den Zwei-Thalerstücken bis zu den Einsechstel-Thalerstücken einschlüssig
herabz; ingleichen
2) die im Zwanziggulden-Fuße ausgepragten Eindrittel= und Einsechstel-
Thalerstücke derselben Vereinsstaaten;
dergestalt, daß diese Münzen zu ihrem Nennwerthe im Vierzehenthaler= Fuße
bei allen Zahlungen im Großherzogthume — sowohl bei den offentlichen Kas-
sen, als im Privat-Verkehre — gleich den Landesmünzen ausgegeben und an-
genommen werden sollen.
Ausgeschlossen hiervon bleiben die unter Kurfürstlich Hessischem Stempel
vor dem Jahre 1833 geprägten Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke.
—
Bei Zahlungen nach der Wahrung des 244-Guldenfußes sollen die im
g. 1 genannten, Unserm Courante gleichgestellten Münzen von ausländischem
Gepräge — gleich den inländischen Courant-Münzen des Vierzehenthaler=
Fußes — nach dem Verhältnisse von vier Thalern zu sieben Gulden,
mithin:
das Zweithalerstuͤck zu. . 3 Gulden 30 Kreuzern,
das Thalerstück uvu 1 „ 45
das halbe Thalerstück 17 — 520
das Eindrittel-Thalerstück u. — 35
das Einsechstel-Thalerstuͤck zu. — 173
ausgegeben und angenommen werden.
g. 8.
Außerdem bleibt in Ansehung der nachgenannten groben Silbermuͤnzen
von auslaͤndischem Gepraͤge die Anwendung im inlaͤndischen Verkehre gestattet,
jedoch ohne daß gesetzlich eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme — i
#
„ u „