Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Gleichgestellte 
Muͤnzen. 
Tolerirte 
Muͤnzen. 
242 
g. 1. 
Gleiche Geltung mit den unter Unserm Stempel im Vierzehenthaler-Fuße 
ausgeprigten Courant-Münzen erhalten: 
1) die ebenfalls zu vierzehen Thalern auf die feine Mark ausgebrachten 
Courant-Münzen sämmtlicher Vereinsstaaten, welche der zu Dresden unter 
dem 30. July 1838 geschlossenen allgemeinen Münz-Konvention beige- 
treten sind (siehe Regierungs-Blatt v. J. 1839 S. 6, 36, 447), von 
den Zwei-Thalerstücken bis zu den Einsechstel-Thalerstücken einschlüssig 
herabz; ingleichen 
2) die im Zwanziggulden-Fuße ausgepragten Eindrittel= und Einsechstel- 
Thalerstücke derselben Vereinsstaaten; 
dergestalt, daß diese Münzen zu ihrem Nennwerthe im Vierzehenthaler= Fuße 
bei allen Zahlungen im Großherzogthume — sowohl bei den offentlichen Kas- 
sen, als im Privat-Verkehre — gleich den Landesmünzen ausgegeben und an- 
genommen werden sollen. 
Ausgeschlossen hiervon bleiben die unter Kurfürstlich Hessischem Stempel 
vor dem Jahre 1833 geprägten Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke. 
— 
Bei Zahlungen nach der Wahrung des 244-Guldenfußes sollen die im 
g. 1 genannten, Unserm Courante gleichgestellten Münzen von ausländischem 
Gepräge — gleich den inländischen Courant-Münzen des Vierzehenthaler= 
Fußes — nach dem Verhältnisse von vier Thalern zu sieben Gulden, 
mithin: 
das Zweithalerstuͤck zu. . 3 Gulden 30 Kreuzern, 
das Thalerstück uvu 1 „ 45 
das halbe Thalerstück 17 — 520 
das Eindrittel-Thalerstück u. — 35 
das Einsechstel-Thalerstuͤck zu. — 173 
ausgegeben und angenommen werden. 
g. 8. 
Außerdem bleibt in Ansehung der nachgenannten groben Silbermuͤnzen 
von auslaͤndischem Gepraͤge die Anwendung im inlaͤndischen Verkehre gestattet, 
jedoch ohne daß gesetzlich eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme — i 
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