Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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812.
Markenankaufsbuch.
tauf  der  r  Für  die  erhobenen  Beiträge  sind  Beitragsmarken  der  Thüringischen
Laudesversicherungsanstalt  bei  der  zuständigen  Postanstalt  zu  kaufen.
mei  Ueber  den  Markenankauf  ist  ein  Markenankaufsbuch  (Anlage  F)  zu

führen.  In  dieses  hat  der  Rechnungsführer  am  Tage  des  Ankaufs  Zahl
—  Wert  der  anzukaufenden  Marken  (Spalte  1—8)  nach  Einzelwochen
und  Lohnklassen  einzutragen  und  den  Ankauf  vom  Postamt  durch  Eintragung
des  Gesamtwertbetrags  in  Buchstaben  und  Beifügung  des  Namens  unter
Beidrückung  des  Tagesstempels  bescheinigen  zu  lassen  (Spalte  10).

Die  Landesversicherungsanstalt  ist  berechtigt,  der  Krankenkasse  die  Beitragsmarken
  unmittelbar  zu  liefern.  In  diesem  Falle  erfolgt  der  Markenbezug
  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  nach  den  Anweisungen  der  Landesversicherungsanstalt.


Bezüglich  der  für  den  letzten  Beitragszeitraum  des  Kalenderjahrs  eingegangenen
  Beiträge  ist  der  Ankauf  und  die  Verwendung  der  Marken  so
zeitig  zu  bewirken,  daß  größere  Bestände  an  Geld  oder  Marken  in  das  neue
Jahr  möglichst  nicht  zu  übertragen  sind.

issurzan  r  Die  Abgabe  von  Beitragsmarken  an  Personen,  welche  die  Markenver-*
  Pesenen  endung  selbst  vornehmen,  ist  dem  Kassierer  nicht  gestattet.
ordnungemühtge  Der  Kassierer  hat  gewissenhaft  darauf  zu  achten,  daß  jeder  ihm  zum

ututeesge  Markenankauf  übergebene  Betrag  im  Kassebuch  in  Einnahme  erscheint  und
daß  dieser  Einnahme  die  Buchungen  unter  Geldausgabe,  Markeneinnahme
und  Markenverwendung  entsprechen.
13.
Eiserner  Borrkenheßtm
Auf  Antrag  überweist  die  Landesversicherungsanstalt  der  Krankenkasse
Suerzer  etang  vorschußweise  einen  Markenvorrat,  der  dem  voraussichtlichen  Bedarf  auf  2
Erganzung.  Wochen  entspricht.
Diese  Marken  sind  in  der  Markeneinnahme  oder  auf  der  ersten  Seite
des  Kassebuchs  vorzutragen.
»  Dieser  Markenbestand  ist  nach  Bedarf  unter  Verwendung  der  erhobenen
  Beiträge  fortlaufend  zu  ergänzen.

Kasse  muß  stets  in  Beitragsmarken  oder  barem  Gelde  so  viel  vorrätig
  haben,  als  dem  ihr  übergebenen  Markenvorrate  abzüglich  der  Vorschußmarken
  (§  11  der  Anweisung)  und  den  eingehobenen  Beiträgen  (8  11)  für
welche  Beitragsmarken  noch  nicht  verwendet  sind,  entspricht.

Aufbewahrung  der  Die  Geld-  und  Markenbestände  der  Invalidenversicherung  sind  wie  die
Velde  Warken=  der  Krankenversicherung  von  allen  fremden  Beständen  gesondert  aufzubewahren.
Mittel  der  Invalidenversicherung  dürfen  im  Interesse  der  Krankenkasse

nicht  verwendet  werden.