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27. Oktober d. J. ohne großen Kostenaufwand und unter Wahrung aller
wesentlichen Interessen der betheiligten Gebaͤudebesitzer in Einklang zu bringen,
zugleich aber auch die Gebühren der Einnehmer der Brandversicherungs-Bei-
“* verhältnißmäßiger zu regeln, verordnen Wir mit Beirath und Zustim-
mung des getreuen Landtages Folgendes:
*
Alle bei der Brandversicherungs-Anstalt am 81. Dezember d. J. beste-
hende Werthschätzungs = Summen, sowie folgeweise die in gewissen Quoten
des Schätzungswerthes (§. 3 des Gesetzes vom 28. August 1826) bestehenden
Versicherungssummen werden vom 1. Januar 1841 an mit ihren Nominal-
Betragen auf den neuen Landes-Münzfuß (Vierzehenthaler = Fuß) herabgesetzt
und bleiben in diesen Nominal-Beträgen bis zum Eintritte einer allgemeinen
neuen Würderung (I. 16) oder einer etwa früher schon gesetzlich (§. 17) noth-
wendig werdenden besondern Würderung unverändert.
II.
Vom 1. Januar 1841 an ist jede neue Würderung in dem neuen Landes-
Münzfuße auszusprechen.
III.
Nach diesem Fuße und nach der gesetzlich bestimmten Eintheilung des
Thalers in dreißig Groschen und des Groschens in zwölf Pfennige sind auch
alle Beiträge (§. 41) zur Kasse der Anstalt auszuschreiben.
IV.
Bei Würderung der Glocken, mit Einschluß des Stuhlwerkes und des
Eisemverkes, welche nach dem Gewichte geschehen soll (6. 13), ist der Zent-
ner mit sechs und dreißig Thalern zu veranschlagen.
V.
Bei Berechnung der Versicherungösummen sowohl als der Summen, welche
den Maßstab für die Beitragsleistung darstellen und welche, jene wie diese,
mrx mit ganzen Thalern eingetragen werden dürfen (§. 51), werden überschießende
fimszehen Groschen und darüber für einen vollen Thaler gerechnet, wogegen
ein Ueberschuß unter funfzehen Groschen außer Berücksichtigung bleibt.