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Dritter Abschnitt.
Von der Wertbs- Taxe.
A. Säbneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtostreites, nach dem
Gesetze vom 12. Tpvil 1833 zur Whbkürzung und Werbesserung des Prozeß-
Verfahrens.
g. 22.
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugeständniß
der Forderung erwirkt wird:
a) in geringfügigen Angelegenheiten -FThlr. 10 Gr.
wenn aber der Gegenstand nicht über 5 Thlr. betragt,
Nnurr — z-“ 2
b) in minderwichtigen . ... . . . . . — m 20 -
c) in mchtnen ................................... .««I-——-
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß voch Vergleich er-
folgt) nur die Hälfte dieser Ansätze.
Diese Hälfte ist auch zu entrichten, wenn im Sühne-
Termine kein Theil erscheint, oder derselbe auf Antrag des
Glaubigers aufgehoben wird.
Mit obigen Ansätzen sind alle bei diesen Sühneversuchen
vorkommende sportelbare Handlungen bezahlt, ausgenommen
nur die Abschrift des Protokolles, wenn eine solche erfordert
wird, oder wenn sie dem Gläubiger zugefertiget werden muß,
weil er im Termine nicht erschienen ist.
Die Niederschrift des Antrages auf einen Sühne-Termin
ist nur zu liquidiren, wenn eventuell förmliche Klage damit ver-
bunden wird, wo alsdann bezüglich die Ansätze des F. 25 eintreten.
Vergleichsverhandlungen in Nachkaß= und Konkurs-Sachen
sind, wenn kein spczieller Antrag auf Sühne-Termin oder
förmliche Klage vorliegt, nach §. 19 anzusetzen.
Wenn in einzelnen Fällen das Sühneverfahren aus ganz
besonderer Veranlassung in mehre Termins-Verhandlungen
gespalten wird, z. B. wenn ein Theil sich seine Erklärung über
den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehält, oder der Termin
prorogirt wird u. s. w.: so tritt gleichwohl der Sportelan-
sab nur Ein Mal ein.