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Abschriften, fuͤr jede Seite (F. 10) 2. — Thlr. l Gr.
und bei gebrochenem Bogen EBIEEIBIIIIII —
Beglaubigung von Abschriften und Ertrakten, die nicht
uͤber einen Bogen fuͤllen ..-
fuͤr jeden ganz oder theilweis beschriebenen weitern
Bogen bb.bufsn.esfsee 43-——- —
Berichte, ohne alle Rücksicht auf Seitenzahl:
in wichtigen Sachen . ""6 ú eeßuun
in minderwichtigeen —
in geringfügiiien ——
Eidesabnahme und eidliches Angelöbdfft —
in geringfügigen Sachen jedoch ur —
Wenn mehre Zeugen oder Sachverständige in Einem
Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet für jeden
immer nur der halbe Ansatz Statt.
Eidesformeln, fuͤr jede Seite ... —-
ingeringfügigenSachennuk..... ............ —
Eidesformeln, welche dem nicht schwoͤrenden Theile mit-
getheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu
liquidiren.
Randbeschluͤsse, soweit solche nach 8. 19 Nr. 21 nicht
kostenfrei fiddd –
in geringfügigen Sachen ununrr r ........ –
Randzeugnisse ——————————————————————
in geringfügigen Saheen —
Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen,
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausfertigungen, wo-
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden —
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen —
Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm-
licher Erkenntnisse — also namentlich Umladufe, Man-
date, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Enc-
scheidungen über einseitige Anträge ohne vorheriges recht-
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