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liches Gehoͤr des Gegentheiles, selbst wenn die Entschei-
dung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidirenden) Protokolle
ertheilt wird, ...“““ nenn — Thlr. 16 Gr.
Tumerkung.
Zeugen-Rotuln werden nur wie Abschriften liqudirt.
in minderwichtigen Sachen . — „ 10
in geringfügigen easfscßaske erzse¼z“q1 — 5 i
###merkung 1.
Wenn über die Aufhebung oder den Fortbestand eines Man-
dates auf Gehör beider Theile entschieden wird, so rritt
die Erkenntnißsportel ein, in welcher der Ansatz für das
Mandat untergeht.
Wumerkung 2.
Bei Klagegegenständen von nicht über 5 Thlrn. treten alle
Ansätze für geringfügige Rechtssachen nur zur Hälfte ein.
S#. 26.
12) Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz nach
vorhergegangenem rechtlichen Gehör beider Theile —
auch wenn sie nur zu Protokoll ertheilt werden —
A, in geringfügigen Sachen 1 16 --
Betragt jedoch der Gegenstand nicht über 5 Thlr.,
wird die Klage in contumaciam für zugestanden erach-
tet, oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse in
derselben Instanz vor, immer nur die Hälfte.
B, in minderwichtigen Sachen "2. 16
Für ein Kontumazial-Erkenntniß, oder wenn ausnahms-
weise ein zweites Erkenntniß in derselben Instanz vor-
kommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses Ansatzes.
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eidesleistung
bedingt sind, die Entscheidung für gewisse Eventualitte#n-
ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn ein solcher Fall ein-
tritt, kostenfrei zu ergänzen.