Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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liches Gehoͤr des Gegentheiles, selbst wenn die Entschei- 
dung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidirenden) Protokolle 
ertheilt wird, ...“““ nenn — Thlr. 16 Gr. 
Tumerkung. 
Zeugen-Rotuln werden nur wie Abschriften liqudirt. 
in minderwichtigen Sachen . — „ 10 
in geringfügigen easfscßaske erzse¼z“q1 — 5 i 
###merkung 1. 
Wenn über die Aufhebung oder den Fortbestand eines Man- 
dates auf Gehör beider Theile entschieden wird, so rritt 
die Erkenntnißsportel ein, in welcher der Ansatz für das 
Mandat untergeht. 
Wumerkung 2. 
Bei Klagegegenständen von nicht über 5 Thlrn. treten alle 
Ansätze für geringfügige Rechtssachen nur zur Hälfte ein. 
S#. 26. 
12) Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz nach 
vorhergegangenem rechtlichen Gehör beider Theile — 
auch wenn sie nur zu Protokoll ertheilt werden — 
A, in geringfügigen Sachen 1 16 -- 
Betragt jedoch der Gegenstand nicht über 5 Thlr., 
wird die Klage in contumaciam für zugestanden erach- 
tet, oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse in 
derselben Instanz vor, immer nur die Hälfte. 
B, in minderwichtigen Sachen "2. 16 
Für ein Kontumazial-Erkenntniß, oder wenn ausnahms- 
weise ein zweites Erkenntniß in derselben Instanz vor- 
kommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses Ansatzes. 
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eidesleistung 
bedingt sind, die Entscheidung für gewisse Eventualitte#n- 
ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn ein solcher Fall ein- 
tritt, kostenfrei zu ergänzen.
	        
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