g. 27.
C, in wichtigen Sachen:
u) bei zu Geld anschlagbaren Gegenstanden,
aa) Zwischen= und Kontumagzial- Erkenntnisse,
wenn der Klagegegenstand beträgt
bis zu 100 Thlr. einschläüssie n’. Gr.
. . 200 -............. 4 —,
--800- -............. 5.-,
500 1 2 ———————sr " 6 r — 2
700 -- - 7..-,
--100-............. .8--,
von da an fuͤr jedes volle 1000 Thlr. noch 1. —.
bb) Enderkenntnisse,
bis zu 100 Thlr. einschluͤssig — r% 4 r“ — 2
2 200 2 EEEEEIIIE 620 5 — —
= 300 = .. 6 - — „
= . 400 = 2 .. . .. . . ... 7 — s
= l 500 = !l5t—ä-Jn——.—» 8 — „
= 600 = z .. ... 9 "e — =
- 700 = 2 ... 10 „ — 4
6800 = b .. ... .. 11 = — "„
1000 -.............. 12---
von da an fuͤr jedes volle 1000 Thir. noch 1. —
b) bei unschätzbaren Klagegegenständen,
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse 8= —.
bis 6 2 — 3
bb) Enderkenntnise 4. —
bis 122 — =
Wumerkung.
1) Das vereinigte Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß ist stets nur wie Ein
Zwischenerkenntniß zu liquidiren. Eben so findet, so oft das Produktions= und Re-
produktions-Erkenntniß gleich mit dem Enderkenntnisse vereiniget werden kann, nur
der Ansatz für letzteres Statt.
2) Gemischte, theils interlokutorische, theils definitive Erkenntnisse sind wie Enderkennt-
nisse anzusetzen.
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