Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902  101

Sie  sind  verpslichtet,  für  die  Gestellung  der  zum  Ordnen  und  Vorführen  der  Pferde
erforderlichen  Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorführen  genau  in  der
Reihenfolge  der  Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an  dem  linken  Backenstück
der  Halfter  jedes  Pferdes  ein  Zettel  mit  dentlicher  Nummer,  welche  derjenigen  der
Vorführungsliste  entspricht,  zu  befestigen.

Bei  Pferden,  welche  bereits  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsbrauchbar
bezeichnet  wurden,  sind  außerdem  unter  Verantwortlichkeit  der  Gemeinde=  bezw.
Gutsbezirksvorstände  die  Bestimmungstäfelchen  (siehe  Muster  Anlage  B)  anzubringen.

Den  Kreisthierärzten,  Privatthierärzten,  Civilschmieden,  sowie  den  für  den
Mobilmachungsfall  als  Civilkommissare  der  betreffenden  Pserde-Aushebungskommission
in  Aussicht  genommenen  Persönlichkeiten  ist  die  Theilnahme  an  dem  Musterungsgeschäft
  gestattet.  Sie  sind  durch  den  Laudrath  entsprechend  zu  benachrichtigen.

86.

Die  vorgeführten  Pferde  sind  durch  die  Kommissare  ortschafts=  oder  ortsbezirksweise
  zu  mustern  und  in  kriegsbrauchbare,  vorübergehend  (zeitig)  kriegsunbrauchbare
und  dauernd  kriegsunbrauchbare  zu  scheiden.

Die  kriegsbrauchbaren  sind  zu  sondern  in:

a)  Reitpferde  I,

7  1  1
Stangenpferde,
b)  Zugpferde  1  v  Vorderpferde,
Stangenpferde,
“  1  Vorderpferde,

0)  besonders  schwere  Zugpserde.

Für  die  Entscheidungen  der  Kommissare  sollen  die  in  Anlage  C('  enthaltenen
Gesichtspunkte  als  Anhalt  dienen.

Das  Ergebniß  der  Musterung  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Vorführungslisten
  einzutragen  und  vom  Vormusterungs-Kommissar  zu  bescheinigen;  der  Gemeindebezw.
  Gutsbezirks-Vorsland  erhält  eine  Ausfertigung  zurück.

§5  7.
Bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  haben  die  Kommissare  innerhalb
des  Zeitraumes  von  72  Monaten  in  jedem  Musterungsort  einmal  auch  die  Fahr-Unlage

  n.

Anlage  C.