Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 18. 
Der Fonds zu den fraglichen Pensionen bildet sich: 
1) durch Herabsetzung aller baaren Besoldungen, welche Amts= oder Stadt= 
gerichts-Diener aus der Großherzoglichen Kammerkasse etatsmäßig 
beziehen, vom Zwanziggulden-Fuße auf denselben Rominal-Betrag 
im Vierzehenthaler-Fuße. 
Diese Herabsetzung tritt, soweit sie nicht schon früher Statt gefun- 
den hat, vom 1. Januar 1841 an durchgängig ein. 
durch gleiche Herabsetzung der Vergütungen, welche aus der Großher= 
zoglichen Kammerkasse für das Halten von Beidienern baar geleistet 
werden, auf den Rominal-Werth im Vierzehenthaler-Fuße. 
Diese Herabsetzung kommt jedoch nur allmählig, je bei Wieder- 
besetzung einer erledigten Amts= oder Stadtgerichts-Dienerstelle, zur 
Ausführung. 
durch alle andere Ersparnisse, wekche an dem Besoldungs-Etat für 
die Amts= und Stadtgerichts-Diener vom 1. Januar 1810 an bei 
der Großherzoglichen Kammerkasse gemacht worden sind, oder noch ge- 
macht werden. 
durch einen jährlichen Zuschuß aus dieser Kasse von 100 Thalern neuer 
Landeswährung, von welchem jedoch zuvörderst die allmählig erlöschenden 
Pensionen oder sonstigen Unterstützungen, welche schon dermalen aus 
Kammermitteln an Witwen oder an Kinder von Amts= und Stadtge- 
kichts-Dienern verabreicht werden, zu bestreiten sind. 
g. 14. 
Ueber diesen Fonds wird bei Großherzoglicher Kammer besondere Rech- 
mung geführt. Der am Schlusse jedes Jahres übrig bleibende disponible Vorrath 
soll verzinslich angekegt werden, und die davon zu ziehenden Zinsen sind dem 
Pensions-Fonds gut zu schreiben. Ein etwaiger Ausfall soll aus Kammermit- 
teln gedeckt und durch Ersparnisse bei neuen Anstellungen, oder aus den zu 
anderer Zeit bei dem Pensions-Fonds sich ergebenden Ueberschüssen, ersetzt 
werden. 
Wird dagegen der Pensions-Fonds durch andauernde Ueberschüsse die Mittel 
zur Erhöhung der Pensionen ergeben, so soll hierüber nach hochstem Ermessen Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, weitere Bestimmung getroffen werden. 
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