Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Die bei Geldsendungen über 100 Thaler vorkommenden Betrage zwischen 
1 und 100 werden folgendermaßen taxirt: 
von 1 bis 25 einschlüssig 2# 
über 25 50 - 1 
„ 50. 75 ; der Taxe vom Hundert. 
75 2100 das Ganze 
Von Summen uͤber 1000 Thaler wird von jedem weitern 100 Thalern ein 
Viertel der Taxe weniger entrichtet. 
Ermäßigung der Taxe nach dem Gewichte. 
g. 11. 
Fuͤr Sendungen in Gold, desgleichen Juwelen, Spitzen, Tressen und son- 
stigen Kostbarkeiten, deren Gewicht demjenigen des Goldes ungefähr gleich 
kommt, wird ein Viertel der vorstehenden Tare (§. 10) weniger entrichtet, 
jedoch nie weniger als das einfache Brief-Porto. 
Gold und Silber darf nicht zusammengepackt, auch überall kein Geld 
und Geldeswerth mit Akten oder Papieren und Sachen zusammengelegt wer- 
den. Wenn aber Gold und Silber zusammengepackt bei einem dießseitigen 
Postamte eingehen sollte, so ist das Porto für die Sendung nach der Tare 
vom Silbergelde zu erheben. 
Erhöhung der Tare nach dem Gewichte. 
S. 12. 
Für Sendungen in geringen Münzsorken und Scheidemünze ist die Ge- 
wichts-Tare (F. 6) zu erheben, wenn letztere ein höheres Porto, als die 
Geld-Taxe (K. 10) ausweiset. 
Ermäßigung der Tare für Papiergeld. 
g. 13. 
Für Papiere, welche die Stelle des baaren Geldes vertreten, von je- 
dem Inhaber sogleich realisirt werden können, und deren Nischtigkeitserkld- 
rung in Verlustfällen unthunlich ist, als Banknoten, Kassenbillets, Zins- 
Coupons u. s. w., wird die Hälfte der für baare Geldsendungen in Silber 
geordneten Taxe (F. 10), als Minimum jedoch einfaches Brief-Porto, erhoben.
	        
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