Fünfter Abschnitt.
Personen-Taxe.
Tare für Reisen de.
g. 16.
Die Tare eines Platzes beträgt für die Meile:
1) auf dem Eilwagen und auf der Diligenge, mit 40 Pfunden Frei-
gepäck, 111 Groschen;
2) auf dem Packwagen, mit demselben Freigepäck, 8 Groschen;
3) auf dem Postwagen, mit 50 Pfunden Freigepäck, 71 Groschen;
4) auf der Kariol-Post, mit 10 Pfunden Freigepäck, 6 Groschen,
ohne Unterschied zwischen Plätzen auf dem Hauptwagen und in Beiwagen oder
Beichaisen, wo solche gestellt werden.
Auf denjenigen Kursen, wo gegenwärtig geringere, als obige Normal-
Sätze in Anwendung sind, sollen erstere, unter Umrechnung in die neue Wah-
rung des Vierzehenthaler-Fußes, beibehalten werden, wobei -die aus der Re-
duktion von guten Groschen in Silbergroschen sich ergebenden Pfennige unter
1 Groschen außer Berücksichtigung bleiben.
Das Mehrgewicht des Passagier-Gutes über das nachgelassene Freige-
päck wird nach der Päckerei-Tare (Zweiter Abschnitt) bezahlt, wobei jedoch
die zwischen 5 und 5 Pfunden liegenden Pfunde zu Gunsten der Reisenden
unberücksichtiget bleiben und außerdem noch Hutschachteln bis zum Gewichte
von 6 Pfunden tarfrei gelassen werden.
Sechster Ubschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Ausgleichung der Pfennigbeträge.
g. 17.
Die bei dem Total-Betrage des Porto für eine Postaufgabe sich erge-
benden Pfennige oder Pfennigbruchtheile werden in 1, 1, 2 oder 1 Groschen
ausgeglichen, dergestalt jedoch, daß