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Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats [Rh Magistratspersonen und Mitglieder] und
der Stadtverordnetenversammlung sein. , « ...·
« Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (GS. S. 18) bezeichneten
Gewerbe betreiben, können nicht Büchermeister sein.))
8 31. 0O, W. Der Beigeordnete (W. Die Beigeordneten] und die Schöffen
(8 29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten
Magistratsmitglleder dagegen IWdie übrigen besoldeten Magistratsmitglieder) auf
zwölf Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt Auch können Beigeordnete
mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl
gleichfalls auf zwölf Jahre. Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten
Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen
Erfatzwahlen kommt die Bestimmung 8 21 zur Anwendung [W findet die Bestimmung
in 8 21 Anwendungl. .
Rh § 30. Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten dagegen
werden auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Auch
können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung mit Besoldung.
angestellt werden. Ihre Wahl erfolgt in diesem Falle auf zwölf Jahre.
Die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann auch
auf Lebenszeit erfolgen. « .·..-§32.0,W;Rh§81.FürjebeszuwöhlendeMitglieddesMagistrats
thjedezuwühlende Magistratsperson wird besonders abgestimmt. Die Wahl
erfolgt durch Stimmzettel. ird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung
nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten
Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen,
welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere
Wahl statt. Bei Sümmengleichheit entscheidet das Los.
33. O, W; Rh § 32. Die gewählten Bürgermeister. Beigeordneten, Schöffen
und besoldeten Magistratsmitglieder (h und Beigeordneten] bedürfen der Bestätigung.
Die Bestätigung steht zu:
1. dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten
von mehr als 10000 Einwohnern,
2. dem Regierungspräsidenten (□O, W hinsichtlich der Bürgermeister und
Beigeordneten! in Städten, welche nicht über 10 000 Einwohner haben (0, W sowie
hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten,
ohne Unterschied ihrer Größel. —
Die Versagung der Bestätigung seitens des Repierungapräsienken. kann nur
unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen. Lehnt dieser die Zustimmung
ab, so kann sie auf Antrag des Regierungspräsidenten von dem Minister des Innern
ergänzt werden. Wird die Bestätigung unter Zustimmung des Bezirksausschusses
versagt, so kann dieselbe auf Antrag der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes
[Rkh auf Antrag des Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreter oder der
Stadtverordnetenversammlung] von dem Minister des Innern erteilt werden.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordnetenversammlung
zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident
berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten
zu lassen. [Rh so steht dem Könige bzw. dem Regierungspräsidenten die
Ernennung auf höchstens zwölf Jahre zu.]
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern, oder
den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten. ·
2 Das Ges. v. 7. Febr. 1835 betra - .-Wwäzqæjsquek
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