Metadata : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  dasjenige
Mitglied  aus,  durch  welches  das  Hindernis  herbeigeführt  worden  ist.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder  dürfen
nicht  zugleich  Mitglieder  des  Magistrats  [Rh  Magistratspersonen  und  Mitglieder]  und
der  Stadtverordnetenversammlung  sein.  ,  «  ...·

«  Personen,  welche  die  in  dem  Gesetze  vom  7.  Februar  1835  (GS.  S.  18)  bezeichneten
  Gewerbe  betreiben,  können  nicht  Büchermeister  sein.))

8  31.  0O,  W.  Der  Beigeordnete  (W.  Die  Beigeordneten]  und  die  Schöffen
(8  29)  werden  auf  sechs  Jahre,  der  Bürgermeister  und  die  übrigen  besoldeten
Magistratsmitglleder  dagegen  IWdie  übrigen  besoldeten  Magistratsmitglieder)  auf
zwölf  Jahre  von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählt  Auch  können  Beigeordnete
  mit  Besoldung  angestellt  werden,  und  erfolgt  in  diesem  Falle  deren  Wahl
gleichfalls  auf  zwölf  Jahre.  Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  der  übrigen  besoldeten
  Magistratsmitglieder  kann  auch  auf  Lebenszeit  erfolgen.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Schöffen  aus  und  wird  durch  neue
Wahlen  ersetzt.  Die  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wegen  der  außergewöhnlichen
Erfatzwahlen  kommt  die  Bestimmung  8  21  zur  Anwendung  [W  findet  die  Bestimmung
  in  8  21  Anwendungl.  .

Rh  §  30.  Der  Bürgermeister  wird  auf  zwölf  Jahre,  die  Beigeordneten  dagegen
  werden  auf  sechs  Jahre  von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählt.  Auch
können  Beigeordnete  durch  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung  mit  Besoldung.
  angestellt  werden.  Ihre  Wahl  erfolgt  in  diesem  Falle  auf  zwölf  Jahre.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  der  besoldeten  Beigeordneten  kann  auch
auf  Lebenszeit  erfolgen.  «  .·..-§32.0,W;Rh§81.FürjebeszuwöhlendeMitglieddesMagistrats


thjedezuwühlende  Magistratsperson  wird  besonders  abgestimmt.  Die  Wahl
erfolgt  durch  Stimmzettel.  ird  die  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung
  nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen  vier  Personen,  auf  welche  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird  auch  hierdurch  die
absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  unter  denjenigen  zwei  Personen,
welche  bei  der  zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  eine  engere
Wahl  statt.  Bei  Sümmengleichheit  entscheidet  das  Los.

33.  O,  W;  Rh  §  32.  Die  gewählten  Bürgermeister.  Beigeordneten,  Schöffen
und  besoldeten  Magistratsmitglieder  (h  und  Beigeordneten]  bedürfen  der  Bestätigung.
  Die  Bestätigung  steht  zu:

1.  dem  Könige  hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  Städten
von  mehr  als  10000  Einwohnern,

2.  dem  Regierungspräsidenten  (□O,  W  hinsichtlich  der  Bürgermeister  und
Beigeordneten!  in  Städten,  welche  nicht  über  10  000  Einwohner  haben  (0,  W  sowie
hinsichtlich  der  Schöffen  und  der  besoldeten  Magistratsmitglieder  in  allen  Städten,
ohne  Unterschied  ihrer  Größel.  —

Die  Versagung  der  Bestätigung  seitens  des  Repierungapräsienken.  kann  nur
unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  erfolgen.  Lehnt  dieser  die  Zustimmung
ab,  so  kann  sie  auf  Antrag  des  Regierungspräsidenten  von  dem  Minister  des  Innern
ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
versagt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindevorstandes
  [Rkh  auf  Antrag  des  Bürgermeisters  bzw.  dessen  Stellvertreter  oder  der
Stadtverordnetenversammlung]  von  dem  Minister  des  Innern  erteilt  werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  die  Stadtverordnetenversammlung
zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  ist  der  Regierungspräsident
  berechtigt,  die  Stelle  einstweilen  auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch  verwalten
  zu  lassen.  [Rh  so  steht  dem  Könige  bzw.  dem  Regierungspräsidenten  die
Ernennung  auf  höchstens  zwölf  Jahre  zu.]

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Stadtverordneten  die  Wahl  verweigern,  oder
den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  erwählen  sollten.  ·

2  Das  Ges.  v.  7.  Febr.  1835  betra  -  .-Wwäzqæjsquek
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