Civilpraxis etc. 279
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Vermeidung der darunter gelegonen Blutgeflisse — getrennt. Es werden nunmehr die
etwa noch vorbandene Thymurdrüse, die Lungen, die Bronchien, das Rippenbrustfell,
der Herzbeutel und sein Inhalt, das Herz, das so viel als möglich in seiner zu
lesen ist, und die grossen Blutgefässe untersucht. — $. 14. Zur Eröffnung der Bauchhöhle
wird der bereits gemachte Längenschnitt (8. 13) weiter durch das Bauchfell
führt. Hierauf werden Ge Baucohdocken nach beiden Seiten so zurückgelegt, dass der
glatte Band der unteren Rippen auf beiden Seiten sich dom Auge darbietet. Nach den
allgemeinen, jede Höhle betreffenden Ermittelungen (8. 11.), sind in der Bauchhöhle
za wniersuchen: Leber, Magen und Darmkanal, Netze und Gekröse, Milz, Nieren und
Harnblase, bei weiblichen Leichen die Gebärmutter mit ihren Anhängen, die grossen
e, und wenn os nach Lage der Bache erforderlich erscheint, das Bauchfell.
Zer genaueren Schätzung des Blutgehaltes in der unteren Hohlader ist es zweckmässig,
vor der Untersuchung der Bauchhöhle den Oberkörper der Leiche etwas höher zu
lagern. — Um die Quelle der Blutung aus einem verletzten Gefiss zu ermitteln, kann
der Stamm demselben eröffnet und mit einem Tubulus Luft eingeblasen werden. —
$ 15. Bei Verdacht einer Vergiftung müssen um den unteren Theil der Speiseröhre
und etwa den mittleren des Dünndarms doppelte Ligaturen gelegt und Speiseröhre und
zwischen den Ligaturen durchschnitten werden. Hierauf wird der Magen
mit dem oberen Theil des Dünndarms aus der Bauchhöhle herausgenommen, nach voranstomiscber
Untersuchung in ein reines Gefliss von Porzellan oder Glas
than und den Geriohtspersonen zur weiteren Veranlassung?) übergeben. In dasselbe
Gefäss ist auch die Speiseröhre, nachdem siv nahe am Halse unterbunden und über der
8. 16. Bei den Obduktionen Neugeborener sind noch folgende besondere Punkte
zu beachten. Es müssen erstens die Zeichen der „Reife und Lebensfähigkeit‘‘ ermittelt
werden. Dashin gehören: Länge und Gewicht des Kindes, Beschaffenheit der allgomeinen
Bedeckungen und der Nabelschnur, Lunge und Beschaffenheit der Kopfhaare,
Grösse der Fontanellen, der Längen-, Quer- und Diagonal-Durchmesser des Kopfes, Beschaffenheit
der Augen (Pupillarmembran), der Nasen- und Ohrknorpel, Lünge und Beschaffenheit
der Nägel, die Querdurchmesser der Schultern und Hüften, bei Kuaben
die Beschaffenheit des Hodensacks und die Lage der Hoden, und bei Mädchen die Beder
Kusseren Geschlechtstheile. Endlich ist noch der „Knochenkern‘“ in
der unteren Epiphyne eines Oberschenkels zu ermitteln. Zu diesem Behaf wird die
Hautbedeck über dem Knorpel durch einen Querschnitt bis auf den Knorpel getremt,
dann die Extremität im Gelenke stark gebogen, die Kniescheibe entfernt und
aun dünne Knorpelschichten so lange abgetragen, bis man auf den grössten Durchmesser
des etwa vorhandenen Knochenkerns gelangt, weicher nach Linien genau zu
messen ist. — Ergiebt sich ans der Beschaffenheit der Frucht, dass dieselbe zweifellos
eine lebensfühige nicht gewesen, so kann von der Obduktion Abstand genommen werden,
weon dieselbe nicht von den Gerichtspersonen ausdrücklich gefordert wird. — 8. 17.
Hat siah ergeben, dass das Kind „lebensfähig‘' gewesen, so muss zweitens untersucht
werden, ob es nach der Geburt wirklich gelebt, das heisst geathmet hatte. Es ist deshalb
die „Athemprobe“ anzustellen, und zu diesem Zweck: a) schon nach Eröffnung
der Bauchhöhle der Stand des Zwerchfells nach der entsprechenden Rippe zu beachten,
zu dessen richtiger Ermittelung bei Neugeborenen überelli die „Bauchhöhle zuerst‘
und dann erst die Brust- und Kopfhöhle zu eröffnen sind; — b) die Ausdehnung und
die von derselben abhängige Lage der Lungen (letztere namentlich in Beziehung zum
Herzbeutel) su betrachten; — nunmehr c) behufs der Merausnahme der Brustorgaue
aus der Brusthöhle der Herzrbeutel zu eröffuen und die Luftröhre einfach zu unterbinden
und oberhalb der Ligatur zu durchschneiden; — d) nach Herausnahme der
!) Diese Verbindung ist bekanntlich eine halbkreisfürmige und zwar nach aussen kankave.
2) Sie werden gewöhnlich später von dem Physikus und einem geprüflen Pharmaceuten
chemisch untersucht und über das Ergebniss in einem besunderen Gutachten Bericht erstattet.