Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

  
  
Seite des! Nr. der 
a t. Regierungs= Bekannt- 
##n " Blottes. machung. 
Felder. Geseb zum Schutze derselben vom 10. November –“nnr 150 270 T 
Feuerlöschanstalten. Die hinsichtlich derselben gekroffenen Ein- 
richtungen " #e ei —2 EEIIIIIIIIIIII EIILIIE —-2 74. * – 
154. II. 
]Feuerstätten. Bei deren Visitationen sollen auch die Dachungen 
der Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gebäude mit untersucht und die 
gefundenen Mängel den Kirchen-Inspektionen angezeigt werder 156. III. 
Frankreich., Aufhebung des Abzugsgeldes zwischen diesem und dem 
Großherzogthumem . 119. 11. 
Frevel an öffentliche Sttaßen . ...... 208.§.5.— 
G. 
249—2700 — 
· 
Gärten. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. November –4 „ a. E. 
Gebühren der Sachwalter und Notare. Geseb darüber vom 29. ir— 1II. 
Oktober nebst aer 460 a. El — 
Gebührenordnung — allgemeine — für die Gerichts- und Ver- 25%4 — 
waltungs-Behörden vom 1. Dezembhrern a. E. — 
Geburtshelfer; deren Bestellung für einige Bezirk 137. II. 
———““43 Siehe Amtsdiener. 
Gehöfte. Authencische Incerpretarion über den Begriff dieses Wor- 
tes im §. 29 des Gesetzes vom 13. April 1821, die Jagden und 
Jagdgerechtsame detteffdgdgeannn 6. — 
Gelder — vormunsschaftliche — Gesetz über deren Ausleihung vom 
10. Febrar.. . .. . 75— 79. I. 
Geldsendungen; deren Beftrderung durch die Bolenpoien 240. II. 
Gemeindeordnung — allgemeine — vom 2. Februau—kn 15 M. 
Gemeindesachemn; deren Porto-Freiheit und Porto-Pflichtigkeit.247. Il. 
Gerichtsbehörden. Algemeines Sportelgesch für dieselben vom 277—415 — 
1. Dezembeernrnrnrnrr.. ... ..... . .. * 460 a. E.l. — 
Gerichtsschöffen sind eediglich von den Gerichtsbehörden und zwar 
  
  
  
nicht nothwendig aus der Zahl der Gemeindebeamten zu wählen 187. I. 
Geringfügige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Bekanntmachung im 
Betreff der in solchen mit Eidesleistungen bedingten Erkenntnisse 248. III. 
oethe — von — Bundestags-Beschluß zum Schutze gegen den, 
Nachdruck dessen poetischer und prosaischer Werkke ..1388. III. 
Großberzog, Königliche Hoheit. Wer Schriften oder Kudsiwerke f 
Hoͤchstdemselben zu widmen Veranlassung zu haben glaubt, soll Z 
erst bei dem Staats-Ministerium schriftlich um. Erlaubniß nahsuch 53. 1
	        
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