Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

IOnha l t(. 
Seite des . Nr. der 
Regierungs= Bekannt- 
  
  
  
Blattes. machung. 
L. 
Hamburg — freie und Hansee-Stadt. Uebereinkunft mie derseben, 
wegen gegenseitiger Verkehrserleichterungen ... ................. 5—8. II. 
Feimathsschein. Bestimmung darüber, was er enthalten maß.. 12. II. 
Heimfallsrecht. Aufhebung desselben zwischen der Krone Frank- 
reich und dem Großherzogthohnneeee. 119. 11 
Holzungen. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. — — 
Tlmenau. Gesetz zum Schutze der Jagd« Reviere im dasigen Amts- 
bezirke gegen Wilddiebstahl vom 17. Janur 9. — 
Jagden und Jagdgerechtsame. Authentische Interpretation 
des §. 29 des diesfallsigen Geseßes vom 13. April 1821 im Be- 
treff des Ausödruckes „GehöfteeKHKHK#t 8. — 
Jagd · Meviere im Amtsbezirke Jlmenau. Gesetz zum Schuhe der- 
selben gegen Wilddiebstahl vom 17. Januar .... ...... . . ...... 9. — 
K. 
Kalenderstempel. Bestimmung darüber nach der neuen Landes- 
währunngagaa 457. I. 
Kapital-Menten. Gesetz über die Versteuerung des Einkommens 
an solchen vom 24. Innnvooo ... .. ......... 129—1390— 
Kirchengebändes deren Dachungen sollen bei Bisitationen der 
Feuerstätten mit untersucht werdden 156. III. 
Kranke Reisende. Uebereinkunft mit Kurhessen wegen- deren gegen- 
seitiger Zuführaagagagaggg 1—3. I. 
Kunsstwerke. Zusendungen und Zueignungen solcher, gerichtet an 
Se. Königliche Hoheit, den Großherzog, werden ohne vorausge- 
gangene Bestellung oder den erhaltene Erlaubniß nicht ange- 
nohmhmemmmm.. 53. 1. 
Kurhesseen. Uebereinkunft mit biesem Staate, wegen gegenseitiger 
Zuführung armer, kranker Reiseden 1—3. J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.