Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906.
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Tarif.
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1. 2. 3. 4.
S Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung vom der
EBE
S %6 Stempelabgabe
Aktien, Kuxe, Renten= und
Schuldverschreibungen.
1. sa) Inländische Aktien, Aktienanteils- vom Neunwerte, bei Interimsscheine
und Reichsbankanteilsscheine scheinen und nicht voll g6,
sowie Interimsscheine und Ein- zahlten Namensaktien vom
zahlungen auf diese Wertpapiere. 2 —.— Betrage der bescheintgten Einb)
Ausländische Aktien und Aktienan-= zahlungen, und zwar:
teilsscheine, wenn sie im Inland aus- zu 1 in Abstufungen von
gehändigt, veräußert, verpfändet oder 40 Pfennig, von
Vahlunßen garauf, geleistet werden zu ren nsiufungen
unter der gleichen Voraussetzung an ». e
Interimsscheine über Einzahlungen für je 20 Mark; überschietenge
auf diese Wertpapterer 2½2 — Bruchteile werden. sowe, von
Die Abgabe ist von jedem Stücke nicht un urükolciben für
nur einmal zu entrichten. volle 20 Mark gerechnet. Bel
inländischen Aktien usw. e—
folgt die Versteuerung f8|n
züglich des Berrags, zu we
chem sie höher, als der Neun
wert lautet, ausgegebe
werden. te
Der nachweislich versteuen
Betrag der Interimsscheln
wird auf den Betrag der den Ua
nächst etwa zu versteuernde
Aktien usw. angerechnet.
Gleiche gilt von dem ve
steuerten Betrage nicht von
gezahlter Aktien bei spätere
Einzahlungen. n
Ausländische Werte werden
nach den Vorschriften wegeg
Erhebung des Wechselstemp
umgerechnet.
e) Antellsscheine gewerkschaftlich betriebener
Bergwerke (Kuxe, Kuxschein)—— jeder einzelnen Urkunde-Außerdem
für alle nach dem 1. Juli
1900 auf Werte der angegebenen Art
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit
solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten
dienen oder zur Erhaltung
des Betriebs in seinem bisherigen
Umfange bestimmt sind und
verwendet werdenvom Betrage der Einzahlung
Zur Entrichtung des Stempels für und zwar in Abstufungen ver
die nach dem 1. Juli 1900 ausge- 1 Mark für je 100 Mark o8e,
schriebenen Einzahlungen ist die Ge- einen Bruchteil dieses
werkschaft verpflichtet und zwar spä- trags.
testens zwei Wochen nach dem von
der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten
Einzahlungstermine.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienanteilsscheine
sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpaptere,