Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Seite des nzder 
Regierungs= Bekannt- 
Suu bal t. Bianez. mochung- 
T. 
Landeswährung — neue. — Siehe Münze. 
Landgemeinde-Ordnung — allgemeine — vom 2. Februar 1 —“ns m 
Literarische Erzeugnisse. Siehe Kunstwerke. 
Lumpenzucker, welcher für inländische Raffinerien in Fässern ein- 
geht. Diesfallsige Tara-Sätztte...4 AA6 235. — 
M. 
Mechelroda. Die Abtretung der Gerichtsbarkeit uͤber Ort und Flur 
MRechelroda an Großherzogliche Kammen ...... 119. l. 
MillionVerordnusgwegenRestuktkuagdessclben.............. 125—128— 
Minderwichtige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Bekanntmachung 
im Betreff der in solchen mit Eidesleistungen bedingten Ensschei 
dungen ........ . 248. Ul. 
Münze — neue Londesmönze: 
Protokollarische Uebereinkunft über den Vierzehenthaler-Münzfuß un- 
ter den sich zu solchem bekennenden Staaten (I. d. Dresden vom 
30. Julyo 188181888 . . .. 141—143— 
Geset vom 18. August über die Einziehung der inlädischen Schei- 
demünze mit Einschluß der Konventions-Einvierundzwanzigstel= und 
Einzwölftel-Thaler= Stücke .. ... . . . 144 -148 — 
Gesetz vom 4. September und Ministerial-Bekanntmachungen wegen 
Herabsetzung der Koniglich Sächsischen Konventions-Einlechstel- 
Thaler-Stücke auf den Neanwerth im Vierzehenthaler-Fuß. 149—155— 
Gesetz über die neue Münzverfassung im Großherzogthume vom 27. 
  
Oktober mit fünf Tabelien . ............. 189—206 IJ. 
Verordnung über die Zulassung und Valvation fremder Münzen im 
inländischen Verkehre vom 17. Novemben 241—246 — 
Bekannemachung vom 24. Dezember, wegen Verlängerung des Ter- 
mins zu Auswechselung der inländischen Scheidemünze bis zum 
2. Januar 1841 Mittags 12 Uhr #eer ll-e-ze 460. III. 
Nachdruck der von Goctheschen poetischen und prosaischen Werke. 
Bundestags-Beschluß zum Schutze gegen denselben 188. HlII. 
Kotare. Gesetz über die Geböhren derselben vom 29. Oktober #212—234“ IU. 
nebst Tare S——————————————— - -460 a. 0. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.