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II
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da es zweckmäßig erschienen ist, das Gesetz vom 14. May 1821 über
die sichere Verwahrung und Ausleihung der gerichtlichen Depositen, auch
auf die Depositen verschiedener anderer Behörden zu erstrecken und zugleich
mehre Bestimmungen jenes Gesetzes auf dem Grunde gemachter Erfahrung
und mit Rücksicht auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen in
der übrigen Gesetzgebung zu erlädutern, zu berichtigen und zu vervollstandigen,
so haben Wir die nachstehende, unter Beirath und Zustimmung des getreuen
Landtages zu Stande gekommene, neue Fassung eines Gesetzes über die
Verwaltung der öffentlichen Depositen zur Nachachtung für alle
Diejenigen, welche es angeht, zu erlassen beschlossen.
Erster Abschnitt.
Von dengerichtlichen Depositen.
Erstes Kapitel.
Von der Deposital-Verwaltung im Allgemeinen.
I. Einrichtung des Hepoftten. Wesens.
g. 1.
Aufttwab· Jede Gerichtsstelle, bei welcher Depositen vorkommen können, hat zur
z0, „ Dec Aufbewahrung derselben einen hierzu geeigneten, festen Schrank oder Kasten zu
halten, welcher überdieß mit drei verschieden eingerichteten Schlössern zu ver-
sehen ist.