Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Zölle.  —  Fristen  im  Wechselrecht  usw.

Ferner  sind  noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Veranlagungszeitraums
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
  mit  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Pramien  oder
Kapitalbeiträge  anzusetzen,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den  Betrag
  von  eintausend  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung  den  Betrag
von  dreitausend  Mark  übersteigt.

Der  vor  dem  31.  Dezember  1916  auf  die  Abgabe  vorausbezahlte

Betrag  (§  31)  tritt  dem  auf  31.  Dezember  1916  festgestellten  Vermögen
hinzu.

Bekanntmachung,
betreffend  Sollerleichterungen  für  Hrbeitserzeugnisse  der

in  der  Schweiz  untergebrachten  deutschen  Gefangenen.

Bom  38.  Februar  1917.  ,
Auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

J.
Die  in  der  Schweiz  von  den  daselbst  als  Gefangene  untergebrachten  Deutschen
hergestellten  Waren  bleiben  bis  auf  weiteres  bei  der  Einfuhr  zollfrei.
II.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Bekanntmachung,
betreffend  Knwendung  der  Dertragszollsätze.

Vom  8.  Februar  1917.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.,  vom  4.  August  1914.)

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  für  Waren,  die  aus  Rumänien  durch  die
Heeres=  und  Marineverwaltung  oder  durch  gemeinnützige  Gesellschaften,  die  ausschließlich
  zur  Versorgung  der  deutschen  Volkswirtschaft  während  des  Krieges  dienen,
eingeführt  werden,  die  Anwendung  der  Vertragszollsätze  zu  genehmigen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Schutz  der  Schuldner  und  Rechtsschutz.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen.
·.  Vom  4.  Januar  1917.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen

  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
vom  5.  Oktober  1916.)

Die  Fristen  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  deren  es  zur  Ausübung  oder
Erhaltung  des  Wechselrechts  oder  des  Regreßrechts  aus  dem  Scheck  bedarf,  werden,

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