Zölle. — Fristen im Wechselrecht usw.
Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Veranlagungszeitraums
eingegangenen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
mit der vollen Summe der eingezahlten Pramien oder
Kapitalbeiträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den Betrag
von eintausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag
von dreitausend Mark übersteigt.
Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte
Betrag (§ 31) tritt dem auf 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen
hinzu.
Bekanntmachung,
betreffend Sollerleichterungen für Hrbeitserzeugnisse der
in der Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen.
Bom 38. Februar 1917. ,
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
J.
Die in der Schweiz von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen
hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend Knwendung der Dertragszollsätze.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914.)
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Rumänien durch die
Heeres= und Marineverwaltung oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die ausschließlich
zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dienen,
eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
Bekanntmachung,
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen.
·. Vom 4. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 5. Oktober 1916.)
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder
Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden,
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