3. Das Finanzministerium. Direkte Staatssteuern. 157
b) Die Gewerbesteuer ist eine auf den selbständigen
Gewerbebetrieb gelegte Ertragssteuer, welche von den Gewerbetreibenden
erhoben wird. Dabei wird auf die Art des
Betriebes keine Rücksicht genommen, Grundlage und Maßstab
der Steuerbemessung bilden vielmehr lediglich in erster Reihe
der Jahresertrag und an zweiter Stelle das Anlage= und Betriebskapital
des Steuerpflichtigen. Es bestehen demgemäß
vier Steuerklassen, je nachdem die Jahreserträge 50000 M.
und darüber, 20000 bis 50000 M, 4000 bis 20 000 und
1500 bis 4000 betragen oder das Anlage= und Betriebskapital
dementsprechend bemessen ist; Betriebe unter 1500
Jahresertrag oder 3000 M Anlage= und Betriebskapital bleiben
steuerfrei. Die früheren staatlichen Steuersätze, deren Abänderung
den Gemeinden unbenommen ist (s. S. 161), betragen:
in der 1. Klasse 1% vom jährlichen Ertrage, mindestens
aber 300 M, in der 2. Klasse 156 bis 480 M in der 3. Klasse
32 bis 192 M, in der 4. Klasse 4 bis 36 M.
Für den Betrieb der Gast= und Schankwirtschaft
sowie den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus besteht
außerdem noch eine besondere Betriebssteuer.
c) Die Bergwerksabgabe erhob der Staat bis 1895
von den Bergwerken an Stelle der Gewerbesteuer in Höhe von
2% der Bruttoproduktion (gleich 4 bis 5% Nettobesteuerung).
Der Fortfall der staatlichen Bergwerksabgaben hat den Gemeinden
eine höhere gewerbliche Besteuerung der Bergbaubetriebe
ermöglicht. —
Die mit der Verwaltung der direkten Staatssteuern betrauten
Provinzialbehörden sind die Regierungen; die Erhebung
und Einziehung erfolgt seit dem 1. April 1895
überall durch die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke
ohne Vergütung (Verordnung vom 22. Januar 1894,
GS. S. 5).
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 11