Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                 3.  Das  Finanzministerium.  Direkte  Staatssteuern.  157

        b)  Die  Gewerbesteuer  ist  eine  auf  den  selbständigen
Gewerbebetrieb  gelegte  Ertragssteuer,  welche  von  den  Gewerbetreibenden
  erhoben  wird.  Dabei  wird  auf  die  Art  des
Betriebes  keine  Rücksicht  genommen,  Grundlage  und  Maßstab
der  Steuerbemessung  bilden  vielmehr  lediglich  in  erster  Reihe
der  Jahresertrag  und  an  zweiter  Stelle  das  Anlage=  und  Betriebskapital
  des  Steuerpflichtigen.  Es  bestehen  demgemäß
vier  Steuerklassen,  je  nachdem  die  Jahreserträge  50000  M.
und  darüber,  20000  bis  50000  M,  4000  bis  20  000  und
1500  bis  4000  betragen  oder  das  Anlage=  und  Betriebskapital
  dementsprechend  bemessen  ist;  Betriebe  unter  1500
Jahresertrag  oder  3000  M  Anlage=  und  Betriebskapital  bleiben
steuerfrei.  Die  früheren  staatlichen  Steuersätze,  deren  Abänderung
  den  Gemeinden  unbenommen  ist  (s.  S.  161),  betragen:
  in  der  1.  Klasse  1%  vom  jährlichen  Ertrage,  mindestens
aber  300  M,  in  der  2.  Klasse  156  bis  480  M  in  der  3.  Klasse
32  bis  192  M,  in  der  4.  Klasse  4  bis  36  M.

            Für  den  Betrieb  der  Gast=  und  Schankwirtschaft
sowie  den  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  besteht
außerdem  noch  eine  besondere  Betriebssteuer.

      c)  Die  Bergwerksabgabe  erhob  der  Staat  bis  1895
von  den  Bergwerken  an  Stelle  der  Gewerbesteuer  in  Höhe  von
2%  der  Bruttoproduktion  (gleich  4  bis  5%  Nettobesteuerung).
 Der  Fortfall  der  staatlichen  Bergwerksabgaben  hat  den  Gemeinden
  eine  höhere  gewerbliche  Besteuerung  der  Bergbaubetriebe
  ermöglicht.  —

          Die  mit  der  Verwaltung  der  direkten  Staatssteuern  betrauten
  Provinzialbehörden  sind  die  Regierungen;  die  Erhebung
  und  Einziehung  erfolgt  seit  dem  1.  April  1895
überall  durch  die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke
ohne  Vergütung  (Verordnung  vom  22.  Januar  1894,
GS.  S.  5).

Schubart,  Verfassung  26.  Auflage.                                      11