222 II. Strafpolizei.
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit,
zu welcher sie stattfinden dürfen.?)
§ 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr
nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Vorschriften 10) die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln
getroffen werden. Die Unterbringung in eine Familie,
Erziehungs= oder Besserungsanstalt kann nur erfolgen, nachdem
durch Beschluß des Vormundschaftsgerichtes 11) die Begehung
der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
8 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare
Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung
derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht
besaß.
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner
Familie überwiesen oder in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht
werden soll. 12) In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als
die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet
13), jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.
[Anm. 8.)
Klage an das OVG. (LVG. 8 130
Abs. 3). Nur wenn der Ausgewiesene
behauptet, daß er Reichsangehöriger sei,
wofür ihm der Beweis obliegt, hat er
das Klagerecht OVG. 3. März 88 (XVI
383), aber nicht schon dann, wenn er
einen Unterstützungswohnsitz im Inlande
Shorben hat OVG. 13. Nov. 96 (XXX
10).
") St PO. 8 104 (Nr. II 3).
10) Diese Vorschriften sind enthalten
im G. über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
2. Juli 00 (Anlage 0),
durch das (§ 23) vom 1. April 01 ab das
früher maßgebende G. 13. März 78, betr.
die Unterbringung verwahrloster Kinder,
aufgehoben worden ist.
#1) Die Anderung ist durch EG. zum
BGB. Art. 34 II erfolgt.
12) Die Unterbringung in eine Erziehungs=
oder Besserungsanstalt ist nicht
als Strafe, sondern als eine im allgemeinen
polizeilichen Interesse stattfindende
Maßregel anzusehen, zu deren
Kosten das Vermögen des jugendlichen
Ubeltäters nicht in Anspruch genommen
werden kann Vf. 11. Dez. 88 (M.
1889 S. 6). Auch die Transportkosten
und die der notdürftigen Bekleidung
fallen der Staatskasse zur Last Vf.
5. April 88 (MB. 106). Die Reg Präs.
sind ermächtigt, Angeschuldigte, die zur
Unterbringung in eine Besserungsanstalt
bestimmt worden sind, an Privatanstalten,
Privatvereine oder an geeignete
und zuverlässige Privatpersonen
mit denselben Maßgaben zu überweisen,
welche bei der Detention in einer Besserungsanstalt
stattfinden AO. 23. Juli
82 (MB. 209). — Das Fürsorgeerziehungs
G. 2. Juli 00 (Anlage 0) findet
auf die nach StGB. 8 56 zulässige Erziehung
keine Anwendung. Jedoch kann
nach einer Verurteilung auf Grund des
§ 56 die Strafvollstreckung ausgesetzt
und die Fürsorgeerziehung eingeleitet
werden Vf. d. Just M. 6. Febr. 01
(JMB. 31).
13) Die in einer Erziehungs= oder
Besserungsanstalt untergebrachten Angeschuldigten
dürfen nach beendigter Schulzeit
und Konfirmation in Lehre oder Gesindedienst
bei geeigneten Personen widerruflich
mit der ausdrücklich auszusprechenden
Maßgabe untergebracht werden,
daß sie bei schlechter Führung in
die Anstalt zurückgebracht, andernfalls