Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

222  II.  Strafpolizei.

3.  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,
zu  welcher  sie  stattfinden  dürfen.?)

§  55.  Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr
nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.

Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  10)  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln
  getroffen  werden.  Die  Unterbringung  in  eine  Familie,
Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  kann  nur  erfolgen,  nachdem
  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichtes  11)  die  Begehung
der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

8  56.  Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das
zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare
  Handlung  begangen  hat,  ist  freizusprechen,  wenn  er  bei  Begehung
derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  nicht
besaß.

In  dem  Urtheile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner
Familie  überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  gebracht
  werden  soll.  12)  In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,  als
die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  solches  für  erforderlich  erachtet

  13),  jedoch  nicht  über  das  vollendete  zwanzigste  Lebensjahr.

[Anm.  8.)

Klage  an  das  OVG.  (LVG.  8  130
Abs.  3).  Nur  wenn  der  Ausgewiesene
behauptet,  daß  er  Reichsangehöriger  sei,
wofür  ihm  der  Beweis  obliegt,  hat  er
das  Klagerecht  OVG.  3.  März  88  (XVI
383),  aber  nicht  schon  dann,  wenn  er
einen  Unterstützungswohnsitz  im  Inlande
Shorben  hat  OVG.  13.  Nov.  96  (XXX

10).

")  St  PO.  8  104  (Nr.  II  3).

10)  Diese  Vorschriften  sind  enthalten
im  G.  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger
  2.  Juli  00  (Anlage  0),
durch  das  (§  23)  vom  1.  April  01  ab  das
früher  maßgebende  G.  13.  März  78,  betr.
die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,
aufgehoben  worden  ist.

#1)  Die  Anderung  ist  durch  EG.  zum
BGB.  Art.  34  II  erfolgt.

12)  Die  Unterbringung  in  eine  Erziehungs=
  oder  Besserungsanstalt  ist  nicht
als  Strafe,  sondern  als  eine  im  allgemeinen
  polizeilichen  Interesse  stattfindende
  Maßregel  anzusehen,  zu  deren
Kosten  das  Vermögen  des  jugendlichen
Ubeltäters  nicht  in  Anspruch  genommen
werden  kann  Vf.  11.  Dez.  88  (M.
1889  S.  6).  Auch  die  Transportkosten

und  die  der  notdürftigen  Bekleidung
fallen  der  Staatskasse  zur  Last  Vf.
5.  April  88  (MB.  106).  Die  Reg  Präs.
sind  ermächtigt,  Angeschuldigte,  die  zur
Unterbringung  in  eine  Besserungsanstalt
  bestimmt  worden  sind,  an  Privatanstalten,
  Privatvereine  oder  an  geeignete
  und  zuverlässige  Privatpersonen
mit  denselben  Maßgaben  zu  überweisen,
welche  bei  der  Detention  in  einer  Besserungsanstalt
  stattfinden  AO.  23.  Juli
82  (MB.  209).  —  Das  Fürsorgeerziehungs
  G.  2.  Juli  00  (Anlage  0)  findet
auf  die  nach  StGB.  8  56  zulässige  Erziehung
  keine  Anwendung.  Jedoch  kann
nach  einer  Verurteilung  auf  Grund  des
§  56  die  Strafvollstreckung  ausgesetzt
und  die  Fürsorgeerziehung  eingeleitet
werden  Vf.  d.  Just  M.  6.  Febr.  01
(JMB.  31).

13)  Die  in  einer  Erziehungs=  oder
Besserungsanstalt  untergebrachten  Angeschuldigten
  dürfen  nach  beendigter  Schulzeit
  und  Konfirmation  in  Lehre  oder  Gesindedienst
  bei  geeigneten  Personen  widerruflich
  mit  der  ausdrücklich  auszusprechenden
  Maßgabe  untergebracht  werden,
  daß  sie  bei  schlechter  Führung  in
die  Anstalt  zurückgebracht,  andernfalls