Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8172.)  Gesetz,  betreffend  die  Berechnung  des  Kostenpanschquantums  in  den  Streitsachen
  der  Armenverbände.  Vom  10.  Januar  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Kbnig  von  Preußen  ꝛc.
wore,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
Einziger  Paragrayh.
Der  §.  56.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.,  betreffend  die  Ausführung
des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Gesetz  Samml.  S.  130.  f..),
erhält  nachstehenden  Zusatz:
Fer  die  Berechnung  des  Pauschquantums,  sowie  der  Gebühren  für
eugen  und  Sachverständige  kann  von  den  Ministern  des  Innern  und
der  Justiz  ein  Tarif  aufgeftelt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1874.

(d.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.

(Nr.  8173.)