Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Dagegen soll derjenige, dem auf diesem Wege Zurückstellung zuerkannt worden, 
wenn er bereits eingereiht ist, ungesäumt wieder entlassen werden. 
Will aber ein Dritter, der sich betheiligt glaubt, das Erkenntniß, wodurch ein Mili- 
tärpflichtiger von der Aushebung zurückgestellt worden ist, anfechten, so ist Berufung 
zulässig, so lange von dem Abschluß der Contingentsliste an gerechnet noch nicht zehn 
Tage verflossen sind. 6 
Wird ein solches Erkenntniß aufgehoben, so ist, falls die Einreihung schon erfolgt 
wäre, die Entlassung desjenigen zu verfügen, der statt des Zurückgestellten zum Con- 
tingent bezeichnet worden. 
Art. 61. 
Behandlung der ohne ihr Verschulden bei der Aushebung Uebergangenen. 
Militärdienstpflichtige, welche ohne ihr Verschulden nicht in die Rekrutirungsliste 
aufgenommen worden sind, und in Folge davon nicht zur Musterung gelangen oder auf 
den Grund wahrheitswidriger Urkunden oder Zeugnisse oder in Folge betrügerischer 
Handlungen Dritter für untauglich erklärt worden sind und deßhalb an der Loosziehung 
nicht Theil genommen haben, sollen, wenn dieß entdeckt wird, ehe seit der unverschuldeten 
Uebergehung zwei regelmäßige Aushebungstermine verstrichen sind, zur nächsten Ausbe- 
bung zugezogen, und wenn sie hier die Reihe trifft, in der Weise eingereiht werden, 
daß sie jedenfalls mit ihrer Altersklasse in die Kriegsreserve übertreten. 
Erfolgt die Entdeckung später, so werden sie der Ersatzreserve für den Rest der 
Dienstzeit ihrer Altersklasse zugetheilt. 
Art. 62. 
Musterung. Allgemeine Verbindlichkeit der Militärpflichtigen zum Erscheinen bei derselben. 
Bei der Musterung müssen alle Pflichtigen erscheinen, welche der betreffenden Alters- 
klasse angehören (Art. 35) oder während der ersten zwei Jahre der Dienstzeit ihrer Al- 
tersklasse eingewandert sind (Art. 36) oder nach erfolgter Auswanderung zurückgekehrt 
sind, ohne ein auswärtiges Staatsbürgerrecht erworben zu haben (Art. 102), oder ohne 
ihr Verschulden nicht in die Rekrutirungsliste ihrer Altersklasse ausgenommen oder un- 
richtigerweise für untauglich erklärt worden sind (Art. 61), sowie alle früher Zurückge- 
stellten, soweit sie nicht in Folge wiederholter Zurückstellung der Ersatzreserve zugewiesen 
worden sind (Art. 18. 45).
	        
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