Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  139

teresse  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden
  und  gegebenen  Falls  auch  entschieden  hat.  Es
fragt  sich,  ob  gegen  eine  derartige  Entscheidung  überhaupt
  eine  Revision  zulässig  ist?  Unbedingt  kann  diese
Frage  nicht  verneint  werden.  Es  ist  jedenfalls  eine  Revision
  insoweit  zulässig,  wenn  und  insoweit  sich  aus  dem,
Urtheile  ergeben  würde,  daß  das  Gericht  bei  seiner  Urtheilsfällung
  materiell  rechtliche  gesetzliche  Bestimmungen
oder  processuale  Vorschriften  verletzt  hat.  Urtheil  vom
13.  Mai  1893;  Reg.-Nr.  1  14/93.

Stellung  des  Revisionsgerichts.  Die  Beurtheilung
  der  Bedeutung  und  Tragweite  processualer  Vorgänge
  und  von  Proceßerklärungen  der  Parteien,  wie
überhaupt  die  Auslegung  von  Urtheilen  steht  dem  Revisionsgerichte
  selbständig  zu  (ugl  Urth.  des  RG.  vom
7.  Juli  1882,  Entsch.  Bd.  7  S.  351;  vom  26.  Januar
1885,  Entsch.  Bd.  13  S.  404;  vom  7.  Februar  1887,
Seufferts  Archiv  Bd.  43  S.  369  und  jurist.  Wochenschrift
  von  1887,  S.  95  Nr.  11;  Wilmowski.  CPO.,
6.  Aufl.,  zu  §  524  S.  170  und  zu  §  511,  S.  740;
Bolze,  Bd.  1  Nr.  2062,  Bd.  3  Nr.  1430,  Bd.  4
Nr.  1207).  Urtheil  vom  5.  Arril  1893;  Reg.-Nr.  I
75/92.

Beweis  gegen  den  Inhalt  einer  Notariatsurkunde
  wegen  unrichtiger  Beurkundung  des
Vorgangs.  Die  Eheleute  H.  verkauften  von  einem
Bauplatze  Pl.-Nr.  72  durch  einen  notariell  beurkundeten
Vertrag  vom  24.  August  1881  einen  mit  Pl.-Nr.  72¼3
bezeichneten  Theil  an  die  Eheleute  W.  In  dem  erwähnten
  Vertrag  wurde  unter  Ziff.  VII  folgende  Bestimmung
ausfgenommen:

„Die  Ehegatten  W.  begeben  sich  hiemit  für  sich  und
ihre  sämmtlichen  Besitznachfolger  des  Rechts,  ohne  Genehmigung
  der  Ehegatten  H.  und  ihrer  Besitznach-