Oberstrichterliche Entscheidungen. 139
teresse das Gericht nach freier Ueberzeugung zu entscheiden
und gegebenen Falls auch entschieden hat. Es
fragt sich, ob gegen eine derartige Entscheidung überhaupt
eine Revision zulässig ist? Unbedingt kann diese
Frage nicht verneint werden. Es ist jedenfalls eine Revision
insoweit zulässig, wenn und insoweit sich aus dem,
Urtheile ergeben würde, daß das Gericht bei seiner Urtheilsfällung
materiell rechtliche gesetzliche Bestimmungen
oder processuale Vorschriften verletzt hat. Urtheil vom
13. Mai 1893; Reg.-Nr. 1 14/93.
Stellung des Revisionsgerichts. Die Beurtheilung
der Bedeutung und Tragweite processualer Vorgänge
und von Proceßerklärungen der Parteien, wie
überhaupt die Auslegung von Urtheilen steht dem Revisionsgerichte
selbständig zu (ugl Urth. des RG. vom
7. Juli 1882, Entsch. Bd. 7 S. 351; vom 26. Januar
1885, Entsch. Bd. 13 S. 404; vom 7. Februar 1887,
Seufferts Archiv Bd. 43 S. 369 und jurist. Wochenschrift
von 1887, S. 95 Nr. 11; Wilmowski. CPO.,
6. Aufl., zu § 524 S. 170 und zu § 511, S. 740;
Bolze, Bd. 1 Nr. 2062, Bd. 3 Nr. 1430, Bd. 4
Nr. 1207). Urtheil vom 5. Arril 1893; Reg.-Nr. I
75/92.
Beweis gegen den Inhalt einer Notariatsurkunde
wegen unrichtiger Beurkundung des
Vorgangs. Die Eheleute H. verkauften von einem
Bauplatze Pl.-Nr. 72 durch einen notariell beurkundeten
Vertrag vom 24. August 1881 einen mit Pl.-Nr. 72¼3
bezeichneten Theil an die Eheleute W. In dem erwähnten
Vertrag wurde unter Ziff. VII folgende Bestimmung
ausfgenommen:
„Die Ehegatten W. begeben sich hiemit für sich und
ihre sämmtlichen Besitznachfolger des Rechts, ohne Genehmigung
der Ehegatten H. und ihrer Besitznach-