778 Sachsen unter König Johann. Deutsche Verhältnisse.
kennen, so empörte sich doch auf der anderen das dynastische
Gefühl gegen die darin enthaltene Anerkennung des neuen
Königreichs und damit zugleich der Depossedierung der übrigen
italienischen Fürsten, meist naher Verwandter des sächsischen
Königshauses. Als Ausweg schlug daher Beust eine Modalität
vor, nach welcher die Frage der Anerkennung des Königreichs
durch den Handelsvertrag unberührt bleiben sollte; da
er aber damit keinen Anklang fand, so ließ die sächsische Regierung,
halb dem Drängen ihrer Industriellen nachgebend,
halb in Unmuth über Osterreichs bundeswidrige Haltung und
die Willenlosigkeit des Bundes 1), ihre Bedenken fallen und
unterzeichnete am 31. December gleich Preußen, Baiern und
Baden den Handelsvertrag in der von Italien verlangten
Fassung.
Nach Ablauf der Bundestagsferien machten Baiern, Sachsen
und Hessen-Darmstadt noch einen letzten Versuch, die Autorität
des Bundes in der holsteinschen Sache zur Geltung zu bringen,
aber auch diesmal behaupteten Osterreich und Preußen mit ihrer
Verschleppungspolitik das Feld (4. November). Schmerzlich
resigniert gaben hierauf die Antragsteller die Erklärung ab,
daß sie unter diesen Umständen ihre Aufgabe in dieser Angelegenheit
innerhalb der Bundesversammlung als abgeschlossen
betrachten und sich auf eine laute und entschiedene Verwahrung
gegen jede widerrechtliche Abmachung beschränken würden. Bismarcks
Absicht, Osterreich mit dem Bunde zu entzweien, war
vollständig erreicht. Mit Beginn des Jahres 1866 brach in
Holstein der offene Zwist zwischen den Großmächten selbst aus;
der Krieg war nur noch eine Frage der Zeit.
1) Depesche v. Beusts an den sächsischen Bundestagsgesandten v. Bose,
21. November 1865: „Sachsen habe bewiesen, wie es stets, namentlich
in Fragen der äußeren Politik, sich dem Bunde unterzuordnen gewohnt
sei. Diese Entäußerung des eigenen Handelns könne aber vor dem eigenen
Lande nur dann gerechtfertigt werden, wenn die Bundesversammlung
einen bestimmten Willen äußere. Wo aber dazu gar keine Aussicht sei,
könne den einzelnen Staaten nicht zugemuthet werden, diejenigen Entschließungen
zu beanstanden, zu denen das Interesse des eigenen Landes
sie auffordere" Staatsarchiv IX, Nr. 1999 ff.