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C. in der Kreishauptmannschaft Leipzig 6: 1. Leipzig, 2. Borna, 3. Grimma,
4. Oschatz, 5. Döbeln, 6. Rochlitz; 6 ·
D.inderKreishanptmannschaftZwickau10:1.Chemmtz,2.Flöha,3.Manenberg,
4. Annaberg, 5. Schwarzenberg, 6. Zwickau, 7. Plauen, 8. Auerbach,
9. Olsnitz, 10. Glauchau.
In welcher Amtshauptmannschaft liegt unfre Heimat? Welches ist die
Hauptbeschäftigung der Bewohner unsres Ortes und der Umgegend?
Niederschrift:
Dem Ministerium des Innern liegt die ganze innere Verwaltung Sachsens ob.
.Sachsen ist gegliedert:
in 4 Kreishauptmannschaften,
in 27 Amtshauptmannschaften,
in die Gemeinden (143 Städte).
Die Hauptbeschäftigung der Bewohner unfrer Stadt und Umgegend ist —
6. Lehrstunde.
Die Gemeinden überbaupt.
1. Einleitung. Wir fanden in der letzten Stunde, daß der
sächsische Staat sich gliedert in Kreishauptmannschaften, Amtshauptmannschaften,
Gemeinden. Wir bleiben heute bei den letzteren
stehen; sie sind der Grundstein des ganzen Staatsbaues.
2. Die Gemeinden.
A. Wer gehört zu einer Gemeinde? Mitglieder einer
Gemeinde sind alle diejenigen selbständigen Personen, welche im
Gemeindebezirke wohnhaft sind oder darin Grundstücke besitzen
oder ein Gewerbe treiben.
In Landgemeinden wird jedes neu eintretende Gemeindemitglied
vom Gemeindevorstande mittels Handschlags verpflichtet, in den
Städten ist der Bürgereid zu leisten.
B. Welcher Art sind die Gemeinden?
Geschichtliches: Unter Anton dem Gütigen und Friedrich August II.
wurde 1832 eine allgemeine Städteordnung und 1838 eine Landgemeindeordnung
geschaffen. 1873 wurden diese Ordnungen den neuen Verhältnissen
angepaßt und geändert.
Man unterscheidet nach denselben:
a) Stadtgemeinden,
b) Landgemeinden.
Für beide der Arten gelten gewisse gesetzliche Bestimmungen,
für letztere die revidierte Landgemeindeordnung, und für
erstere giebt es eine doppelte Ordnung, nämlich einmal die revidierte
Städteordnung (für größere Städte) und dann die
Städteordnung für mittlere und kleine Städte. Eeinerzeit
11873 wurde den Städten freigestellt, sich für die eine oder andere Ordnung
zu entscheiden.)
Außerdem giebt es noch selbständige Gutsbezirke, gewöhnlich
größere Rittergüter. Die Besitzer derselben haben dem
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