Metadata : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

—  15  —

C.  in  der  Kreishauptmannschaft  Leipzig  6:  1.  Leipzig,  2.  Borna,  3.  Grimma,
4.  Oschatz,  5.  Döbeln,  6.  Rochlitz;  6  ·
D.inderKreishanptmannschaftZwickau10:1.Chemmtz,2.Flöha,3.Manenberg,

  4.  Annaberg,  5.  Schwarzenberg,  6.  Zwickau,  7.  Plauen,  8.  Auerbach,
  9.  Olsnitz,  10.  Glauchau.

In  welcher  Amtshauptmannschaft  liegt  unfre  Heimat?  Welches  ist  die
Hauptbeschäftigung  der  Bewohner  unsres  Ortes  und  der  Umgegend?
Niederschrift:

Dem  Ministerium  des  Innern  liegt  die  ganze  innere  Verwaltung  Sachsens  ob.
.Sachsen  ist  gegliedert:

in  4  Kreishauptmannschaften,

in  27  Amtshauptmannschaften,

in  die  Gemeinden  (143  Städte).
Die  Hauptbeschäftigung  der  Bewohner  unfrer  Stadt  und  Umgegend  ist  —

6.  Lehrstunde.
Die  Gemeinden  überbaupt.

1.  Einleitung.  Wir  fanden  in  der  letzten  Stunde,  daß  der
sächsische  Staat  sich  gliedert  in  Kreishauptmannschaften,  Amtshauptmannschaften,
  Gemeinden.  Wir  bleiben  heute  bei  den  letzteren
stehen;  sie  sind  der  Grundstein  des  ganzen  Staatsbaues.

2.  Die  Gemeinden.

A.  Wer  gehört  zu  einer  Gemeinde?  Mitglieder  einer
Gemeinde  sind  alle  diejenigen  selbständigen  Personen,  welche  im
Gemeindebezirke  wohnhaft  sind  oder  darin  Grundstücke  besitzen
oder  ein  Gewerbe  treiben.

In  Landgemeinden  wird  jedes  neu  eintretende  Gemeindemitglied
vom  Gemeindevorstande  mittels  Handschlags  verpflichtet,  in  den
Städten  ist  der  Bürgereid  zu  leisten.

B.  Welcher  Art  sind  die  Gemeinden?

Geschichtliches:  Unter  Anton  dem  Gütigen  und  Friedrich  August  II.
wurde  1832  eine  allgemeine  Städteordnung  und  1838  eine  Landgemeindeordnung

  geschaffen.  1873  wurden  diese  Ordnungen  den  neuen  Verhältnissen
angepaßt  und  geändert.

Man  unterscheidet  nach  denselben:

a)  Stadtgemeinden,
b)  Landgemeinden.

Für  beide  der  Arten  gelten  gewisse  gesetzliche  Bestimmungen,
für  letztere  die  revidierte  Landgemeindeordnung,  und  für
erstere  giebt  es  eine  doppelte  Ordnung,  nämlich  einmal  die  revidierte
  Städteordnung  (für  größere  Städte)  und  dann  die
Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte.  Eeinerzeit

11873  wurde  den  Städten  freigestellt,  sich  für  die  eine  oder  andere  Ordnung
zu  entscheiden.)

Außerdem  giebt  es  noch  selbständige  Gutsbezirke,  gewöhnlich
  größere  Rittergüter.  Die  Besitzer  derselben  haben  dem

—

1—