Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Vierter Band. (4)

—  110  —

(Stadt  und  Land)  verhältnißmäßig  häufig,  sonst  nur  vereinzelt  vor.  Im  Königreich  Sachsen
waren  solche  Vorkommnisse  seltener  als  im  Vorjahre.  In  Württemberg  wurden  25  (im
Vorjahr  2,3)  %  der  Erstimpfpflichtigen  und  01  (0,2)  %  der  Wiederimpfpflichtigen  vorschriftswidrig
  der  Impfung  entzogen.  13,  (13,3)  %  aller  Erstimpfpflichtigen  und  1,,  (18)
5%  aller  Wiederimpfpflichtigen  wurden  auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse  zurückgestellt  und  4/6
(4%)  %  sämmtlicher  Geimpften  wurden  durch  Privatärzte  geimpft.  Zum  Theile  mögen
diese  Zurückstellungen  und  Privatimpfungen  auf  impfgegnerische  Beweggründe  oder  auf
Mißtrauen  gegen  die  öffentliche  Impfung  zurückzuführen  sein;  für  die  Mehrzahl  dieser  Fälle
darf  jedoch  ein  solcher  Zusammenhang  wohl  als  ausgeschlossen  gelten.

Ueber  Impfschädigungen  d.  h.  Erkrankungen,  welche  zu  einer  vorausgegangenen
Impfung  in  Beziehung  gebracht  werden  können,  lauten  die  Angaben  der  Berichte  ähnlich
wie  in  den  früheren  Jahren.  Abgesehen  von  den  zuweilen  beobachteten  erheblichen  Reizerscheinungen,
  wie  Randentzündungen,  (auch  diesmal  wieder  hier  und  dort  ungenau  als
Impfrothlauf  u.  dergl.  bezeichnet),  ferner  Achseldrüsenschwellungen  ohne  Eiterung  und  schnell
vorübergehenden  Ausschlägen,  welche  als  wirkliche  Schädigungen  des  Impflings  nicht  angesehen
  werden  können,  sind  nur  in  vereinzelten  Fällen  ernstere  Erkrankungen  durch  Wundinsektion
  von  den  Impfstellen  aus  herbeigeführt  worden.  Bei  insgesammt  2  603  253  7  Erstund
  Wiederimpfungen  sind  11  Todesfälle  an  solchen  Krankheiten  zu  beklagen  gewesen.
In  3  dieser  Fälle  ist  über  die  näheren  Umstände  nichts  berichtet  worden,  so  daß  nicht
beurtheilt  werden  kann,  inwieweit  ein  Verschulden  der  Impfung  vorlag;  7  von  den  Kindern
sind  durch  eine  nachträgliche,  zum  Theil  erst  3—4  Wochen  nach  der  Impfung  erfolgte
Infektion  der  Impfblattern  erkrankt;  bei  einem  derselben  war  die  Impfstelle  nachweislich
mit  stark  unsauberen  Bedeckungen  verbunden  worden.  Endlich  starb  ein  Kind  an  eiteriger
Gehirnentzündung  im  Anschluß  an  einen  Ausschlag,  der  bereits  am  Tage  der  Impfung
aufgetreten,  also  sehr  wahrscheinlich  nicht  durch  diese  verursacht  war.

Außerdem  ist  noch  ein  Todesfall  berichtet,  welcher  durch  eiterige  Gehirnentzündung  im  Anschluß  an
eine  Windpockenerkrankung  eintrat,  mit  der  kurz  zuvor  erfolgten  Impfung  des  Kindes  also  nicht  im  Zusammenhang

  stand.

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  berichten.

Erheblichere  Hautentzündungen  in  der  Umgebung  der  Impfstelle  sind,  wie
alljährlich,  in  einer  Anzahl  Berichten  erwähnt.  In  Berlin  wurden  solche  Randentzündungen
bei  460  unter  34  666  erfolgreich  geimpften  Erstimpflingen  und  573  unter  27618  Wiederimpflingen,
  in  Württemberg  in  50  Fällen,  in  Mecklenburg-Schwerin  bei  38  von  14  2382)
Erstimpflingen  und  114  von  11  288  Wiederimpflingen  festgestellt.  In  einem  Impfbezirk
des  Kreises  Verden  soll  die  größere  Hälste  der  Impflinge  davon  betroffen  worden  sein.
Die  meisten  Berichte  liefern  bestimmte  Zahlenangaben  nicht,  wohl  in  der  Erwägung,  daß
derartige  Reizerscheinungen  vielfach  erst  nach  dem  Nachschautermin  beginnen  und  dann  gar
nicht  zur  Kenntniß  des  Impfarztes  kommen,  weil  die  Eltern  der  Impflinge,  sofern  sie  nicht
von  anderer  Seite  beeinflußt  werden,  darin  mit  Recht  nicht  eine  eigentliche  Erkrankung,  sondern
nur  eine  erfahrungsgemäß  hin  und  wieder  vorkommende  verhältnismäßig  geringfügige  und
rasch  vorübergehende  Unregelmäßigkeit  des  Impfverlaufs  sehen.  Als  begünstigende  Ursache
von  Randentzündungen  wird  auch  diesmal  wieder  in  mehreren  Berichten  unter  Hinweis

1)  Einschl.  derjenigen  692183  noch  nicht  impfpflichtigen  Erstgeimpften,  welche  im  Geschäftsjahre
geboren  und  bereits  mit  Erfolg  geimpft  sind.

2)  Desgl.  196.