Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

251

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstaͤnde,  aus  welchen  Kochsalz
  ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine
gehoͤrenden  Laͤndern  in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe
  nicht  fuͤr  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und
zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzaͤmtern,  Faktoreien  oder
Niederlagen  geschieht;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstaͤnde  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehoͤrigen  Laͤndern  in  andere  solche  Laͤnder
soll  nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der
Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt
finden,  welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden;

I)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei;z

4)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  die  anderen  nur  in  dem  Falle
erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge
deshalb  bestehen;

Jc)  wenn  eine  Regierung  von  der  andern  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

s)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  andern  aus  dem  Auslande
  oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,
  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine
  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen
kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  insofern
dieses  nicht  schon  durch  frühere  Vertrage  bestimmt  ist,  durch  vorgängige
  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den
Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung
  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

2)  Rücksichtlich  der  den  Landesbedarf  übersteigenden  Salz-Fabrikation  im
Fürstenthume  Lippe  und  der  sowohl  daraus  als  aus  der  Verschiedenheit  der
Salzpreise  in  den  beiden  kontrahirenden  Staaten  für  das  Königreich  Preußen
hervorgehenden  Gefahr  der  Salzeinschwärzung  werden  beide  Regierungen  sich
über  Maßregeln  vereinigen,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den
freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen,