Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Nachstehend  werden  nunmehr  die  Bestimmungen  im  bezeichneten  Betreff,  wie  sie
vom  1.  Januar  1879  ab  in  Wirksamkeit  sein  werden,  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  mit  Vollziehung  derselben  das  K.  Steuerkollegium  betraut  ist.

Stuttgart,  den  9.  Dezember  1878.

Renner.

Bestimmungen,
betreffend
die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten
LSalzes  von  der  Salzabgabe.

Nach  Art.  20,  Abs.  1,  Nro.  2  und  4  und  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  25.  November  1867,
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  114),  kann  Salz  unter
Beobachtung  der  von  der  Steuerverwaltung  angeordneten  Kontrolemaßregeln  abgabenfrei
verabfolgt  werden:

I.  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken,  d.  h.  zur  Fütterung  des  Viehs,  sowie  zur  Düngung;
II.  zu  gewerblichen  Zwecken,  mit  Ausnahme  des  Salzes  für  solche  Gewerbe,  welche
Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  bereiten,  namentlich  auch  mit  Ausnahme
des  Salzes  für  die  Herstellung  von  Tabaksfabrikaten,  Mineralwassern  und  Bädern.

Hinsichtlich  der  abgabenfreien  Verabfolgung  von  Salz  für  die  gedachten  Zwecke  sind
folgende  Bestimmungen  zu  beobachten:

1)  das  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz  kann  sowohl.
von  inländischen  Salzwerken  und  aus  Fabriken,  in  welchen  Salz  als  Nebenprodukt
gewonnen  wird,  als  auch  unter  Zollkontrole  aus  dem  Auslande  und  aus  Niederlagen
  für  unverzolltes  oder  unversteuertes  Salz  bezogen  werden  (Nr.  6).

Das  Salz  ist  vor  der  abgabenfreien  Verabfolgung  durch  Vermischung  mit  gecigneten
  Stoffen  zur  Verwendung  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen
untauglich  zu  machen  (zu  denaturiren).

2)  Als  Denaturirungsmittel.  sind  anzuwenden: