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Nachstehend werden nunmehr die Bestimmungen im bezeichneten Betreff, wie sie
vom 1. Januar 1879 ab in Wirksamkeit sein werden, mit dem Anfügen zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, daß mit Vollziehung derselben das K. Steuerkollegium betraut ist.
Stuttgart, den 9. Dezember 1878.
Renner.
Bestimmungen,
betreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
LSalzes von der Salzabgabe.
Nach Art. 20, Abs. 1, Nro. 2 und 4 und Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 1867,
die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend (Reg. Blatt S. 114), kann Salz unter
Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrolemaßregeln abgabenfrei
verabfolgt werden:
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehs, sowie zur Düngung;
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche
Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme
des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern.
Hinsichtlich der abgabenfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke sind
folgende Bestimmungen zu beobachten:
1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann sowohl.
von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt
gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus dem Auslande und aus Niederlagen
für unverzolltes oder unversteuertes Salz bezogen werden (Nr. 6).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung mit gecigneten
Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen
untauglich zu machen (zu denaturiren).
2) Als Denaturirungsmittel. sind anzuwenden: