Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Alle  Beguͤnstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Fluͤssen  zugestehen  moͤchte,  sollen
in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und
deren  Waaren  und  Schiffsgefaße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  11.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Fürstenthume  Lippe,  wie  bereits  in  den  übrigen
  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden
  Stapel=  und  Umschlags-Rechte  aufhören  und  niemand  soll  zur  Anhaltung,
  Verladung  oder  LVagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fallen,
  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  12.

Seine  Fürstliche  Durchlaucht  treten  hierdurch  dem  zwischen  den  Gliedern
des  Zoll=  und  Handels-Vereins  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zoll-Systems
  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen
  Defraudationen  bestehenden  Zoll-Kartel  bei  und  werden  die  betreffenden  Artikel
  desselben  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  dem  Fürstenthume
  publiziren  lassen;  auch  die  übrigen  Vereinsstaaten  werden  die  erforderlichen
  Anordnungen  treffen,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhältnissen  den  Bestimmungen
  dieses  Zoll-Kartels  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  13.

Die  den  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
Einrichtung  der  Verwaltung  im  Fürstenthume  Lippe,  insbesondere  die  Bildung
des  Grenzbezirks  und  die  Bestimmung,  Einrichtung  und  amtliche  Befugniß  der
zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem
  Einvernehmen  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
  Ausführungs-Kommissare  angeordnet  werden.