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Alle Beguͤnstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Fluͤssen zugestehen moͤchte, sollen
in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten
zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und
deren Waaren und Schiffsgefaße überall gleich behandelt werden.
Artikel 11.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins
in Vollzug gesetzt wird, sollen im Fürstenthume Lippe, wie bereits in den übrigen
zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden
Stapel= und Umschlags-Rechte aufhören und niemand soll zur Anhaltung,
Verladung oder LVagerung gezwungen werden können, als in den Fallen,
in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements
es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 12.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten hierdurch dem zwischen den Gliedern
des Zoll= und Handels-Vereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems
gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen
Defraudationen bestehenden Zoll-Kartel bei und werden die betreffenden Artikel
desselben gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in dem Fürstenthume
publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen
Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen
dieses Zoll-Kartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 13.
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung im Fürstenthume Lippe, insbesondere die Bildung
des Grenzbezirks und die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der
zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem
Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden
Ausführungs-Kommissare angeordnet werden.