) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und
geschriben
d) ein von einem Staats-Medizinal-Beamten ausgestelltes
dder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des
Bewerbers, in welchem die Beschaffenheit des Seh= und
Gehörvermögens ausdrücklich erwähnt sein muß;
e) wenn der Bewerber nicht unmittelbar nach seinem Ausscheiden
aus dem aktiven Militairdienste in den Postdienst
übertritt, außerdem für die Zwischenzeit amtliche oder
sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung
und Führung seit seinem Ausscheiden aus dem Militair
einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern.
f)der Taufschein oder das Geburtszeugniß, insofern das
Alter nicht aus den sonstigen vorgelegten amtlichen Papieren
sich ergiebt.
In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben
haben, daß er frei von Schulden sei.
8. 35. Tentamen. Den Nachweis der im §. 33 bezeichneten
Vorbildung hat jeder Militair-Anwärter ohne Unterschied,
ob derselbe sich direkt hat melden dürfen, oder ob seine Ueberweisung
auf dienstlichem Wege erfolgt ist, in einem Tentamen,
nach Bestimmung der Ober-Postdirektion, vor dem Vorsteher
einer Postanstalt oder vor einem Bezirks-Aufsichtsbeamten zu
ühren.
füh Ausführungs-Bestimmung zu §. 35. Das Tentamen
hat sich auf die im §. 33 des Reglements bezeichneten
Gegenstände zu erstrecken. Sollte der Militair-Anwärter
bei dem Tentamen in Betreff der Kenntnisse in der
französischen Sprache nicht völlig genügen, so ist bei
der Entscheidung über seine Annahme in Betracht zu
ziehen, in wie weit von demselben nach seinem sonstigen
Bildungsgrade und seinen Fähigkeiten zu erwarten
steht, daß er während der einjährigen Probezeit als
Post-Anwärter jene Lücke in seiner Kenntniß auszufüllen
im Stande sein werde.
Ueber das Ergebniß des Tentamens hat der Prüfungs-Kommissarius
an die Ober-Postdirektion, unter
Vorlegung der Prüfungs-Arbeiten, ein gedrängtes
schriftliches Gutachten abzugeben; die Ober-Postdirektion
entscheidet demnächst über den Ausfall des Tentamens.
Dasselbe kann nach näherer Bestimmung der