Full text : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

)  der  Lebenslauf  des  Bewerbers,  von  ihm  gefertigt  und

geschriben

d)  ein  von  einem  Staats-Medizinal-Beamten  ausgestelltes

dder  bestätigtes  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  des
Bewerbers,  in  welchem  die  Beschaffenheit  des  Seh=  und
Gehörvermögens  ausdrücklich  erwähnt  sein  muß;

e)  wenn  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  nach  seinem  Ausscheiden
  aus  dem  aktiven  Militairdienste  in  den  Postdienst
übertritt,  außerdem  für  die  Zwischenzeit  amtliche  oder
sonst  glaubhafte  Atteste,  welche  über  seine  Beschäftigung
und  Führung  seit  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Militair
einen  vollständigen  und  bestimmten  Nachweis  liefern.

f)der  Taufschein  oder  das  Geburtszeugniß,  insofern  das

Alter  nicht  aus  den  sonstigen  vorgelegten  amtlichen  Papieren

  sich  ergiebt.

In  dem  Antrage  muß  der  Bewerber  die  Versicherung  abgegeben

  haben,  daß  er  frei  von  Schulden  sei.

8.  35.  Tentamen.  Den  Nachweis  der  im  §.  33  bezeichneten

  Vorbildung  hat  jeder  Militair-Anwärter  ohne  Unterschied,

ob  derselbe  sich  direkt  hat  melden  dürfen,  oder  ob  seine  Ueberweisung

  auf  dienstlichem  Wege  erfolgt  ist,  in  einem  Tentamen,

nach  Bestimmung  der  Ober-Postdirektion,  vor  dem  Vorsteher

einer  Postanstalt  oder  vor  einem  Bezirks-Aufsichtsbeamten  zu

ühren.

füh  Ausführungs-Bestimmung  zu  §.  35.  Das  Tentamen
hat  sich  auf  die  im  §.  33  des  Reglements  bezeichneten
Gegenstände  zu  erstrecken.  Sollte  der  Militair-Anwärter
  bei  dem  Tentamen  in  Betreff  der  Kenntnisse  in  der
französischen  Sprache  nicht  völlig  genügen,  so  ist  bei
der  Entscheidung  über  seine  Annahme  in  Betracht  zu
ziehen,  in  wie  weit  von  demselben  nach  seinem  sonstigen
  Bildungsgrade  und  seinen  Fähigkeiten  zu  erwarten
steht,  daß  er  während  der  einjährigen  Probezeit  als
Post-Anwärter  jene  Lücke  in  seiner  Kenntniß  auszufüllen
  im  Stande  sein  werde.

Ueber  das  Ergebniß  des  Tentamens  hat  der  Prüfungs-Kommissarius
  an  die  Ober-Postdirektion,  unter
Vorlegung  der  Prüfungs-Arbeiten,  ein  gedrängtes
schriftliches  Gutachten  abzugeben;  die  Ober-Postdirektion
  entscheidet  demnächst  über  den  Ausfall  des  Tentamens.
  Dasselbe  kann  nach  näherer  Bestimmung  der