Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863.  31

Art.  XIl.

Die  Capitaine  der  den  Staaten  des  Zollvereines  gehörenden  Handelsschifse,
welche  für  das  Oltomanische  Reich  bestimmte  Waaren  an  Bord  haben,  sind  verpflichtet,
sofort  nach  ihrer  Ankuuft  im  Bestimmungshasen  der  Zollverwaltung  desselben  eine
beglaubigte  Abschrift  ihres  Manifestes  zu  übergeben.

Art.  XIV.

Waaren,  welche  mit  Umgehung  der  Zölle  eingeführt  werden,  sollen  zum  Vortheil
des  Ottomanischen  Schagtzes  konfiscirt  werden  dürfen;  es  muß  aber  die  Desraudation
gehörig  und  nach  den  gesetzlichen  Regeln  bewiesen  sein  und  über  den  Hergang  ein
Protokoll  aufgenommen  und  unverzüglich  der  konsularischen  Behörde  des  fremden  Unterthanen,
  dessen  Waaren  konfiseirt  worden,  mitgetheilt  werden.

Art.  XV.

Es  versteht  sich,  daß  die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten
nicht  beabsichligen,  durch  irgend  einen  Artikel  des  gegenwärtigen  Vertrages  sich  etwas
Anderes,  als  was  aus  dem  natürlichen  und  bestimmten  Sinne  der  gewählten  Ausdrücke
  solgt,  zu  bedingen,  oder  in  irgend  einer  Weise  die  Regierung  Seiner  Kaiserlichen
  Majestät  des  Sultans  in  der  Ausübung  Ihrer  Rechte  der  innern  Venvaltung
a  beschränken,  insoweit  als  diese  Rechte  nicht  die  Verabredungen  der  alten  Verträge
oder  die  durch  dle  gegenwärtige  Ueberelnkunft  den  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereines
  und  ihrem  Eigenthume  bewilligten  Privilegien  ofsenbar  verletzen  würden.

Art.  XVI.

Die  Dauer  dieses  Vertrages,  welcher  nach  erfolgter  Natifikation  an  die  Stelle
des  Haudelsvertrages  vom  10./22.  October  1840  tritt,  ist  auf  achtundzwanzig  Jahre
festgesetzt.  Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  behält  sich  das  Recht  vor,  am  Ende
des  vierzehnten  und  des  einundzwanzigsten  Jahres  diejenigen  Abänderungen  in  Vorschlag
  zu  bringen,  welche  die  Erfahrung  als  nüglich  erwiesen  haben  mochte.

ie  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  getroffenen  Verabredungen  sollen  in
allen  Theilen  des  Ottomanischen  Reiches,  das  heißt,  in  den  in  Europa  und  Asien
belegenen  Besitzungen  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  des  Sultans,  in  Egypten  und  in
den  übrigen,  der  Hohen  Pforte  gehörigen  Theilen  von  Afrika,  sowie  in  Serbien  und
den  vereinigten  Fürstenthümern  der  Moldau  und  Wallachei  in  Ausführung  kommen.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  sind  übereingekommen,  Kommissare  zu  ernennen,
um  den  Tarif  der  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  für  die  von  den  Unterthanen  der