Volltext : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Herrschaftsbesitzer  und  der  Universität  Leipzig  geschieht  für  jeden
Landtag  besonders.
8.  35.

Von  den  Mitgliedern  der  zweiten  Kammer  tritt  nach  jedem
Landtage  ein  Viertheil  jeder  Classe,  in  der  gleich  bei  der  ersten  Versammlung
  nach  einer  Abtheilung  in  vier  Serien  zu  bestimmenden
Reihenfolge,  aus,  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.

8.  36.
Durch  eine  erfolgende  Auflösung  der  Stände  erlischt  der  Wahlauftrag
  sämmtlicher  in  die  zweite  Kammer  gewählten  Mitglieder.

§.  37.
In  beiden  Fällen  (§.  35.  und  36.)  können  die  Austretenden
wieder  gewählt  werden.
§.  38.
Ueber  streitige  Wahlen  entscheidet  diejenige  Kammer,  welcher  die
betreffende  Wahlstelle  angehört.

§.  39.
Die  Zusammenberufung  und  Vertagung  des  Landtags  und  die
Auflösung  der  Stände  steht  dem  Könige  zu.

8.  40.

Eigenmächtig  dürfen  die  Stände  weder  sich  versammeln,  noch
nach  erfolgter  Vertagung  oder  Auflösung  versammelt  bleiben  und  berathschlagen.


§.  41.

Eine  Zusammenberufung  der  Stände  muß  aller  Drei  Jahre

Statt  finden.
§.  42.

Werden  die  Stände  aufgelöst,  ehe  die  Berathungen  eines  Landtags
  zum  Schluß  gediehen  sind,  so  ist  längstens  binnen  dreier  Monate
eine  neue  Wahl  zu  veranstalten.

S.  43.
Jede  der  beiden  Kammern  schlägt  drei  ihrer  Mitglieder  vor,
aus  denen  der  König  eins  zum  Präsidenten  der  Kammer  ernennt.

8.  44.
Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  auf  Lebenszeit  ernannt;
der  Präsident  der  zweiten  Kammer  ist  von  Landtag  zu  Landtag  neu
zu  wählen.