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Herrschaftsbesitzer und der Universität Leipzig geschieht für jeden
Landtag besonders.
8. 35.
Von den Mitgliedern der zweiten Kammer tritt nach jedem
Landtage ein Viertheil jeder Classe, in der gleich bei der ersten Versammlung
nach einer Abtheilung in vier Serien zu bestimmenden
Reihenfolge, aus, und wird durch neue Wahlen ersetzt.
8. 36.
Durch eine erfolgende Auflösung der Stände erlischt der Wahlauftrag
sämmtlicher in die zweite Kammer gewählten Mitglieder.
§. 37.
In beiden Fällen (§. 35. und 36.) können die Austretenden
wieder gewählt werden.
§. 38.
Ueber streitige Wahlen entscheidet diejenige Kammer, welcher die
betreffende Wahlstelle angehört.
§. 39.
Die Zusammenberufung und Vertagung des Landtags und die
Auflösung der Stände steht dem Könige zu.
8. 40.
Eigenmächtig dürfen die Stände weder sich versammeln, noch
nach erfolgter Vertagung oder Auflösung versammelt bleiben und berathschlagen.
§. 41.
Eine Zusammenberufung der Stände muß aller Drei Jahre
Statt finden.
§. 42.
Werden die Stände aufgelöst, ehe die Berathungen eines Landtags
zum Schluß gediehen sind, so ist längstens binnen dreier Monate
eine neue Wahl zu veranstalten.
S. 43.
Jede der beiden Kammern schlägt drei ihrer Mitglieder vor,
aus denen der König eins zum Präsidenten der Kammer ernennt.
8. 44.
Der Präsident der ersten Kammer wird auf Lebenszeit ernannt;
der Präsident der zweiten Kammer ist von Landtag zu Landtag neu
zu wählen.