Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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4)  die  Kuͤnstler  —  eine  beglaubigte  Abschrift  des  an  die  betreffende  Behoͤrde  ergangenen
  Dekrets  wegen  der  ihnen  von  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt
gnaͤdigst  bewilligten  Befreiung.

93.

Bei  den  auf  einer  hohen  Schule  Studierenden  ist  zu  bemerken,  daß  weder  den
der  niedern  Chirurgie  oder  der  niedern  Thierarzneikunde  sich  Wiedmenden,  noch  denen,
welche  mit  Erlaubniß  des  Rektors  einzelne  Kollegien  blos  als  bospites  besuchten,  eine
Ausnahme  zukommt,  da  sie  die  zu  einem  regelmäßigen  Kursus  erforderliche  Vorprüfung
  nicht  erstanden  haben.

.  946.

Wenn  einer  von  den  Faͤllen  eintritt,  in  welchen  die  den  Ausgenommenen  verwilligte
  Befreiung  von  der  Einreihung  aufhoͤrt  (Art.  31),  so  ist  deshalb  an  den  Ober-Rekrutirungs-Rath
  Bericht  zu  erstatten,  um  darüber  zu  erkennen,  ob  der  Ausgenommene
der  ihm  verwilligten  Befreiung  verlustig  zu  erklären  sey.

Zu  diesem  Ende  ist  über  die  in  das  Kontingent  eingerechneten  Ausgenommenen,
welche  das  a5ste  Joyr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  ein  besonderes  Verzeichniß  zu
führen  und  jedes  Juhr  Erkundigung  einzuziehen,  ob  sie  ihre  Laufbahn  nicht  verlassen
haben.

Gleichwie  übrigens  der  Ausgenommene  seiner  Befreiung  verlustig  wird,  wenn  der
Grund  ihrer  Verwilligung  wegfällt,  so  wird  eine  gesehwidrig  zugelassene  Ausnahme,
sobald  sie  entde#kt  wird,  aufgehoben,  weil  zu  ihrer  Verwilligung  nie  ein  Grund  vorhanden
  war.

Neuntes  Kapitel.
Veom  Einstellen.
(Zu  Art.  37,  39,  40,  41,  43  des  Gesetzes.)
.  95.
Bei  der  Hinterlegung  der  Kautionen  und  Einftandsgelder  (An.  57,  42)  ist  Folgeudes

  zu  beobachten:
1)  die  Hinterlegung  soll  nicht  früher  geschehen,  als  das  Kontingent  vorlufig
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