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4) die Kuͤnstler — eine beglaubigte Abschrift des an die betreffende Behoͤrde ergangenen
Dekrets wegen der ihnen von Seiner Koͤniglichen Majestaͤt
gnaͤdigst bewilligten Befreiung.
93.
Bei den auf einer hohen Schule Studierenden ist zu bemerken, daß weder den
der niedern Chirurgie oder der niedern Thierarzneikunde sich Wiedmenden, noch denen,
welche mit Erlaubniß des Rektors einzelne Kollegien blos als bospites besuchten, eine
Ausnahme zukommt, da sie die zu einem regelmäßigen Kursus erforderliche Vorprüfung
nicht erstanden haben.
. 946.
Wenn einer von den Faͤllen eintritt, in welchen die den Ausgenommenen verwilligte
Befreiung von der Einreihung aufhoͤrt (Art. 31), so ist deshalb an den Ober-Rekrutirungs-Rath
Bericht zu erstatten, um darüber zu erkennen, ob der Ausgenommene
der ihm verwilligten Befreiung verlustig zu erklären sey.
Zu diesem Ende ist über die in das Kontingent eingerechneten Ausgenommenen,
welche das a5ste Joyr noch nicht zurückgelegt haben, ein besonderes Verzeichniß zu
führen und jedes Juhr Erkundigung einzuziehen, ob sie ihre Laufbahn nicht verlassen
haben.
Gleichwie übrigens der Ausgenommene seiner Befreiung verlustig wird, wenn der
Grund ihrer Verwilligung wegfällt, so wird eine gesehwidrig zugelassene Ausnahme,
sobald sie entde#kt wird, aufgehoben, weil zu ihrer Verwilligung nie ein Grund vorhanden
war.
Neuntes Kapitel.
Veom Einstellen.
(Zu Art. 37, 39, 40, 41, 43 des Gesetzes.)
. 95.
Bei der Hinterlegung der Kautionen und Einftandsgelder (An. 57, 42) ist Folgeudes
zu beobachten:
1) die Hinterlegung soll nicht früher geschehen, als das Kontingent vorlufig
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