Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Einzel-  und  Gesellschafts-Flrma.  99

scheid.  Die  Frage  entscheidet  sich  danach,  ob  nach  dem
Grundbuchs=  bezw.  Hypothekenrecht  die  Firma  eines  Kaufmanns
  als  genügende  Bezeichnung  der  Person  desselben
zu  erachten  ist  (Entsch.  des  preuß.  Kammergerichts,  in
Johow  und  Küntzel  Jahrg.  4  S.  133.  Die  dort  aufgestellte
  Behauptung,  daß  ein  Kaufmann  beim  Grundstückerwerb
  nicht  für  seine  Firma,  sondern  nur  für  sich
erwerben  könne,  läßt  sich  nur  unter  der  vereinzelt  aufgetretenen,
  unrichtigen  Annahme  einer  Rechtspersönlichkeit
  der  Firma  verstehen).

Unter  denselben  Gesichtspunct  fällt  die  Frage,  ob
ein  Kaufmann  unter  seiner  Firma  im  Processe  auftreten
könne.  Diese  Frage  kann  nach  dem  Ausgeführten  nicht
deshalb  verneint  werden,  weil  der  Kaufmann  sich  bei  der
Proceßführung  nicht  „im  Handel“  befindet.  Dieselbe  entscheidet
  sich  lediglich  danach,  ob  nach  den  civilprocessualen
Bestimmungen  (8  230  bezw.  121  CPO.)  die  Firma  eines
Kaufmanns  als  genügende  Parteibezeichnung  anzusehen
ist.  Selbstverständlich  ist  dies  der  Fall,  wenn  die  Firma
mit  dem  bürgerlichen  Namen  übereinstimmt.  Man  wird
dies  aber  auch  für  den  gegentheiligen  Fall  mit  Recht
annehmen  können.

Die  Firma  ist  der  Name,  unter  welchem  der  Kaufmann
  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt,  unter  dem  er
also  im  Handelsverkehre,  wenn  nicht  ausschließlich,  so  doch
hauptsächlich  bekannt  ist.  Weiters  haben  nicht  selten
mehrere  Personen  den  gleichen  bürgerlichen  Namen,  während
  der  Führung  gleichlautender  Firmen  durch  verschiedene
  Personen  der  Art.  20  HGB.  entgegensteht.
Der  handelsrechtliche  Grundsatz  der  Firmenwahrheit  und
Firmenverschiedenheit  sichert  außerdem  einen  gewissen
Bestand  der  Firma,  schützt  vor  beliebigem  Wechsel  derselben,
  während  endlich  der  Firmenzwang  (Art.  19)  im
Zweifel  die  Feststellung  der  Identität  des  Firmainhabers
ermöglicht.  Aus  all  dem  dürfte  folgen,  daß  die  Firma
die  Person  des  Kaufmanns  mindestens  in  dem  gleichen