Einzel- und Gesellschafts-Flrma. 99
scheid. Die Frage entscheidet sich danach, ob nach dem
Grundbuchs= bezw. Hypothekenrecht die Firma eines Kaufmanns
als genügende Bezeichnung der Person desselben
zu erachten ist (Entsch. des preuß. Kammergerichts, in
Johow und Küntzel Jahrg. 4 S. 133. Die dort aufgestellte
Behauptung, daß ein Kaufmann beim Grundstückerwerb
nicht für seine Firma, sondern nur für sich
erwerben könne, läßt sich nur unter der vereinzelt aufgetretenen,
unrichtigen Annahme einer Rechtspersönlichkeit
der Firma verstehen).
Unter denselben Gesichtspunct fällt die Frage, ob
ein Kaufmann unter seiner Firma im Processe auftreten
könne. Diese Frage kann nach dem Ausgeführten nicht
deshalb verneint werden, weil der Kaufmann sich bei der
Proceßführung nicht „im Handel“ befindet. Dieselbe entscheidet
sich lediglich danach, ob nach den civilprocessualen
Bestimmungen (8 230 bezw. 121 CPO.) die Firma eines
Kaufmanns als genügende Parteibezeichnung anzusehen
ist. Selbstverständlich ist dies der Fall, wenn die Firma
mit dem bürgerlichen Namen übereinstimmt. Man wird
dies aber auch für den gegentheiligen Fall mit Recht
annehmen können.
Die Firma ist der Name, unter welchem der Kaufmann
im Handel seine Geschäfte betreibt, unter dem er
also im Handelsverkehre, wenn nicht ausschließlich, so doch
hauptsächlich bekannt ist. Weiters haben nicht selten
mehrere Personen den gleichen bürgerlichen Namen, während
der Führung gleichlautender Firmen durch verschiedene
Personen der Art. 20 HGB. entgegensteht.
Der handelsrechtliche Grundsatz der Firmenwahrheit und
Firmenverschiedenheit sichert außerdem einen gewissen
Bestand der Firma, schützt vor beliebigem Wechsel derselben,
während endlich der Firmenzwang (Art. 19) im
Zweifel die Feststellung der Identität des Firmainhabers
ermöglicht. Aus all dem dürfte folgen, daß die Firma
die Person des Kaufmanns mindestens in dem gleichen