Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1777

Königlich  =  Balerisches

1778

Regierungsblatt.

 

"

LXNVNM  Stück.  München,  Samstag  den  7.  Dezember  1871.

 

Allgemeine  Berordnungen.

 

(Den  dffentlichen  Gebrauch  der  ehemallgen  Landsass
  n-Uniformen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

E-  ist  Uns  die  Anzeige  gemacht  worden,
daß,  ungeachtet  durch  die  Konstitution  des
Reiches  alle  vorhin  bestandenen  besonderen
Verfassungen  und  Privilegien  der  einzelnen
Hrovinzen  aufgehoben  worden,  dennoch  einige
  Landguts=  Besizer  fortfahren,  in  der
vormaligen  Landsassen=  Uniforme  öfsentlich
zu  erscheinen.  Wir  geben  daher  Unsern  General-Kommissariaten,
  so  wie  den  Kommissariaten
  in  den  Städten  Augsburg  und
NRürnberg  auf,  dergleichen  Uebereretungen
des  gegenwärtigen  Verbotes  auf  Befund
abzustellen.

München  am  1.  Dezember  1871.
Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.

Juf  bhniglichen  allerhdchsten  Befehl.
der  General-  -Sekretir

Baumlller,

(Die  Anwendung  der  Verordnung  vom  z7.  Juli
18900  wegen  Bestrafung  der  Staatsverbrecher
  Gtreffend.  )

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  eine  berichtliche  Aufrage  Unsers  Api
velationsgerichts  des  Main--Kreises,  betrefsend
  die  Anwendung  Unserer  Verordnung
vom  27.  Inli  1809,  wegen  der  Staatsverbrecher
  (Regierungsblatt  1800  Stück  LVI.
Seite  1381  —  130.))  auf  die  seirdem  neuerworbenenen
  Gebierstheile  Unseres  Reiches
haben  Wir  beschlossen,  und  verordnen  Wir
hiemit,  wie  folgt:

1)  Unsere  Verordnung  vom  a7.  Juli  1800
ist  als  ein  allgemeines  Gesez  zu  berrachten,
und  soll  daher  für  alle  künftigen  Fälle  auch
in  denhenigen  Gebietstheilen,  welche  seit  Promulgetion
  erwähmen  Gesezes  durch  das  Regierungsblatt,
  zu  Unserm  Reiche  gekommen
find,  in  volle  Anwendung  gebracht  werden.

#)  Was  die  im  Paragraphe  bo.  gedachter
Verordnung  bestimmte  besondere  Promulgation
  anbetrifft,  so  hat  dieselbe,  da  sie  bloß
aus  Rücksicht  auf  damalige  besondere  Zeit,
verhältnisse  von  Uns  für  nörhig  erachtet  wor-(122)