1777
Königlich = Balerisches
1778
Regierungsblatt.
"
LXNVNM Stück. München, Samstag den 7. Dezember 1871.
Allgemeine Berordnungen.
(Den dffentlichen Gebrauch der ehemallgen Landsass
n-Uniformen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
E- ist Uns die Anzeige gemacht worden,
daß, ungeachtet durch die Konstitution des
Reiches alle vorhin bestandenen besonderen
Verfassungen und Privilegien der einzelnen
Hrovinzen aufgehoben worden, dennoch einige
Landguts= Besizer fortfahren, in der
vormaligen Landsassen= Uniforme öfsentlich
zu erscheinen. Wir geben daher Unsern General-Kommissariaten,
so wie den Kommissariaten
in den Städten Augsburg und
NRürnberg auf, dergleichen Uebereretungen
des gegenwärtigen Verbotes auf Befund
abzustellen.
München am 1. Dezember 1871.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Juf bhniglichen allerhdchsten Befehl.
der General- -Sekretir
Baumlller,
(Die Anwendung der Verordnung vom z7. Juli
18900 wegen Bestrafung der Staatsverbrecher
Gtreffend. )
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf eine berichtliche Aufrage Unsers Api
velationsgerichts des Main--Kreises, betrefsend
die Anwendung Unserer Verordnung
vom 27. Inli 1809, wegen der Staatsverbrecher
(Regierungsblatt 1800 Stück LVI.
Seite 1381 — 130.)) auf die seirdem neuerworbenenen
Gebierstheile Unseres Reiches
haben Wir beschlossen, und verordnen Wir
hiemit, wie folgt:
1) Unsere Verordnung vom a7. Juli 1800
ist als ein allgemeines Gesez zu berrachten,
und soll daher für alle künftigen Fälle auch
in denhenigen Gebietstheilen, welche seit Promulgetion
erwähmen Gesezes durch das Regierungsblatt,
zu Unserm Reiche gekommen
find, in volle Anwendung gebracht werden.
#) Was die im Paragraphe bo. gedachter
Verordnung bestimmte besondere Promulgation
anbetrifft, so hat dieselbe, da sie bloß
aus Rücksicht auf damalige besondere Zeit,
verhältnisse von Uns für nörhig erachtet wor-(122)