Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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. 27. 
Uebrigens muͤssen auf den Karten alle oben angegebene, wirklich gemessene Details, 
die anvisirten und eingeschnittenen Punkte genau und sorgfaͤltig, die Linienzeichnung zart 
und bestimmt, die Färbung haltbar in angemessener Stärke ausgeführt werden. Die 
nachbarlichen Territorien, die angrenzenden Flurgebiete, die Lokal-Namen, die Bestimmung 
anliegender Wege, die Namen der anliegenden Grundbesitzer mit Angabe des Wohnortes, 
und die nöthige Erklärung zu sonst noch eingetragenen bemerkenswerthen Punkten, wer- 
den mit sorgfältiger Vermeidung etwaiger Punktbedeckung eingeschrieben. 
Die Landeêgrenzsteine werden in der Karte mit der, solchen gehörigen Nummer 
und die Lbänge der Grenzlinie von Stein zu Stein mit schwarzer Tusche eingeschrieben; 
die Steine der Hülfslinien werden mit den, solchen in der Natur beigelegten Buchstaben, 
roth, und in gleicher Farbe die Länge der Abscissen und Ordinaten in der Art einge- 
schrieben, daß die Ziffern stets parallel mit den zugehörigen Linien und die Länge jeder 
Absecisse da eingeschrieben wird, wo die bezügliche Ordinate einfällt, und zwar dieser gegenüber. 
. 28 
Alle Karten müssen auf das sorgfältigste sauber und rein gehalten werden und dür- 
fen keine radirte Stelle haben. 
8. 29. 
Das Grenzvermessungs-Register wird nach der Anlage Lit. A ausgeführt. In 
dem Grenz-Register wird die Länge von Stein zu Stein in die entsprechende Rubrik ein- 
getragen und da, wo ein Bach eine natürliche Grenze bildet, die Länge dieser, wie 
solche von dem Risse abgegriffen wird, eingetragen. 
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. 30. 
Der Geometer ist verbunden, alle Monate berichtliche Anzeige über das Fortschrei- 
ten und den Stand seiner Arbeiten bei den kommittirten Behörden zu machen und darin 
anzugeben, bis wohin und auf welche Länge die Messung, Kartirung rc. ausgeführt wor- 
den und bis wenn der Rest der Arbeit vollendet und die Karten 2c. abgeliefert werden 
können. Mit dem Anzeigeberichte, daß die Arbeit beendiget, übergiebt der Geometer die 
Brouillon-Karten, Reinkarten, Vermessungs-Register (beide lehtere in zwei übereinstim- 
menden Exemplaren), Grenz-Protokolle 2c. und legt zugleich seine Gebührenrechnung vor. 
31. 
Die Gebühren des Geometers sind nach folgenden Säßen zu berechnen: 
a) für die Vermessung, einschließlich der Gehülfenlöhne 
1) für jede laufende Ruthe der Länge der Grenze 3 Kr., 
2) für jede, in Rücksicht auf Eigenthum oder Benutzungsart besondere Parzelle, inner- 
halb der speziell ausgenommenen Fläche auf beiden Seiten der Grenzlinie 2c. 9 Kr., 
3) für jeden Landesgrenzstein, desgleichen auch für Steine an den Hülfslinien 8 Kr., 
4) für die Bestimmung jedes Koordinaten-Punktes Behufs der Aufnahme der natür- 
lichen Grenzen mittelst der Hülfslinien 1 Tr.; 
b) an Zeichnungsgebühren, für jedes Exemplar der Reinkarte 
für 1/1m. □R. des Kartenspiegels jeder Sektion incl. der Titelschrift, der Zeich- 
nung, der Naßstäbe und der Charakteristik 24 Kr., 
für 20 laufende Ruthen der kartirten Länge 1 Kr., 
— 
2 
— 
18
	        
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