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Art. 6.
Die Gewähr der wechselseitigen Revenüen wird auf sechs Jahre, von Zeit der Aus-
wechselung der Ratifikationen an gerechnek, in der Art bestimmt, daß binnen diesem Zeit-
raume die Klage eingereicht und der abtretende Staat gleichzeitig oder längstens vor dem
Ablauf des ersten Termines davon benachrichtigt werden muß.
Nach dem Ablaufe dieser sechs Jahre ohne vorher erfolgte Streitverkündigung an den
abtretenden Staat, werden alle weitere Entschédigungsanspruche wegen dergleichen Gefälle
für erloschen geachtet und es hat derjenige Theil, welcher solche übernommen hat, den
daraus entstehenden Verlust selbst zu tragen.
Art. 7.
Die Ueberweisung der Domanial-Revenüen, der Steuern, Lehn= und Jurisdiktions-Ge-
rechtsame erfolgt längstens am 1. Januar 1844, auf den Grund der vorerst zu berich-
tigenden gegenseitigen Verzeichnisse.
Art. 8.
Die Röckstände verbleiben dem überweisenden Staate und werden von diesem erho-
ben und beigetrieben.
Art. 9.
Die Territorial-Grenze ändert nichts an den sonstigen eigentlichen Privat-Rechten,
es werden vielmehr solche ausdrücklich vorbehalten.
II. Besondere Bestimmungen.
Art. 10.
Der Austausch der Domanial-Revenüen an Geld-, Frucht= und anderen Natural-
Zinsen, wird vorläufig auf eine Notural-Kompensation beschränkt.
Von dieser Kompensation bleiben die Gefälle, welche bestritten sind, oder für welche
der Verpflichtete Gegenleistungen an Huth-, Trift-, Zoll= und Wegegeld-Freiheit zu for-
dern hat, oder zu deren Lieferung die Zinspflichtigen und andere Unterthanen Spann-
und andere Frohnen zu verrichten haben, deren Ablôsung nicht sogleich bemöglicht oder
über die auch ein sonstiges Abkommen ohne Nachtheil nicht getroffen werden kann, in-
gleichen Wässerungs-, Wege-, Huth= und Trift-Gerechtsame ausgeschlossen. So bald jedoch
das jetzt vorhandene Hinderniß beseitigt, rücksichtlich des Streitigen durch richterliche Ent-
scheidung oder außergerichtlich durch rechtsgültiges Abkommen erledigt seyn wird, findet
ein Austausch, nach Maßgabe der vereinbarten Grundsätze, so lange Statt, als eine
Natural-Kompensation von derselben Spezies eintreten kann.
Ar t. 11.
Die Gegenreichnisse an die Zinspflichtigen, welche in Früchten und anderen Natural-
Gegenständen oder in Geld bestehen, sind nach vorhergegangener Bezeichnung und Veran-
schlagung von dem Betrage der Gefälle und deren Werthe in Abzug zu bringen.