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4.
Da die Heimathsscheine keinen andern Zweck haben, als zu verhindern,
daß eine stillschweigende Aufnahme in einem Heimathsbezirke begründet werde,
so ist jeder Heimathsschein als unwirksam zurückzuweisen, in welchem die
Klausel vorkömmt: derselbe verliere auch dann seine Giltigkeit, wenn der In-
haber nach den Gesetzen des Landes, in welchem er sich aufhält, stillschwei-
gend ein anderweites Heimaths= oder Unterthanen-Recht daselbst erworben habe.
5.
Bei Heimathsscheinen, welche auf eine bestimmte Zeit ausgestellt sind, ist
sorgfaltig darauf zu sehen, daß sie vor Ablauf der letztern erneuert werden.
Weimar, am 5. September 1843.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
C. von Conta.
III. Nachdem der Amts-Advokat Eduard Feder zu Großbehringen als
Verwalter des der diesseitigen Staatöhoheit unterworfenen von Wangenheim-
schen Gerichts über die Mühle zu Melborn für Se. Königliche Hoheit den
Durchlauchtigsten Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach in Pflicht ge-
nommen worden ist, so wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Eisenach den 5. September 1843.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
Wittich.
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Beseitigung der
Zweifel, welche über die Bestimmung im Art. 11. des Strafgesetzbuches vom
5. April 1639 hinsichtlich der Beschäfti gung der Gefangenen angeregt
worden sind, nach angehörtem Gurachten Höchstdero Landes-Justiz= Kollegien,
eine authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst geruhet:
daß durch den bezeichneten Artikel das Regulativ über die Ver
pflegung der Gefangenen vom Jahre 1837 in seinem ganzen Um-
fange, namentlich auch in Beziehung auf die darin enthaltenen Vor-
schriften über die Beschäftigung der Gefangenen und nur mit Vor-
behalt der Art. 8. und 12. des Strafgesetzbuchs hat bestätigt werden
sollen.