Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berufung

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einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,
  ist  die  B.  auf  die  Vorschriften
  der  §§  892,  893  ausgeschlossen.
  Ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus
dem  Briefe  oder  einem  Vermerk  auf
dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem
im  Grundbuch  eingetragenen  Widerspruche
  gleich.  1157.

Soweit  die  mit  einer  Hypothek  belastete
  Forderung  auf  Zinsen  oder
andere  Nebenleistungen  gerichtet  ist,
die  nicht  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Eigentümer
  von  der  Übertragung  Kenntnis
erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahr
  fällig  werden,  finden  auf  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer
  und  dem  neuen  Gläubiger  die
Vorschriften  der  88  406—408  Anwendung;
  der  Gläubiger  kann  sich
gegenüber  den  Einwendungen,  welche
dem  Eigentümer  nach  den  88  404,
1406—408,  1157  zustehen,  nicht  auf

die  Vorschriften  des  §  892  berufen.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt
  werden,  daß  das  Recht  des

Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  Forderung  bestimmt  und  der
Gläubiger  sich  zum  Beweise  der  Forderung
  nicht  auf  die  Eintragung  berufen
  kann.  (Sicherungshypothek.)

Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch

als  Sicherungshypothek
werden.

Juristische  Personen  d.  öff.  Rechts
s.  Verein  31.

Pfandrecht.

bezeichnet

Der  Verpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger

  gegenüber  die  dem  persönlichen

  Schuldner  gegen  die  Forderung
  sowie  die  nach  §  770  einem
Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend

machen.  Stirbt  der  persönliche  Schuldner,
  so  kann  sich  der  Verpfänder  nicht

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1265,

2306

405

Berufung

darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die
Schuld  nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche
  Schuldner,  so  verliert  er  eine
Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf
sie  verzichtet.  1266,  1272.

1259,  1272  s.  Hypothek  1121.

Pflichtteil.

Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichtteilsberechtigter
  durch  die  Einsetzung
eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  eine
Teilungsanordnung  beschränkt  oder
ist  er  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung
als  nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm
hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des
g.  Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist
der  hinterlassene  Erbteil  größer,  so
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  den
Pflichtteil  verlangen,  wenn  er  den
Erbteil  ausschlägt;  die  Ausschlagungsfrist
  beginnt  erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  der  Beschränkung
oder  der  Beschwerung  Kenntnis  erlangt.


Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung
  steht  es  gleich,  wenn  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe
eingesetzt  ist.  2307,  2308.

Schuldverhältnis.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er
sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung
  der  Urkunde  abgetreten  wird,
dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  nicht
darauf  berufen,  daß  die  Eingehung  oder
Anerkennung  des  Schuldverhältnisses
nur  zum  Schein  erfolgt  oder  daß  die
Abtretung  durch  Vereinbarung  mit  dem
ursprünglichen  Gläubiger  ausgeschlossen
sei,  es  sei  denn,  daß  der  neue  Gläubiger
bei  der  Abtretung  den  Sachverhalt
kannte  oder  kennen  mußte.

419  Die  Haftung  des  Übernehmers  einer