Berufung
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einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht,
ist die B. auf die Vorschriften
der §§ 892, 893 ausgeschlossen.
Ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs, der aus
dem Briefe oder einem Vermerk auf
dem Briefe hervorgeht, steht einem
im Grundbuch eingetragenen Widerspruche
gleich. 1157.
Soweit die mit einer Hypothek belastete
Forderung auf Zinsen oder
andere Nebenleistungen gerichtet ist,
die nicht später als in dem Kalendervierteljahr,
in welchem der Eigentümer
von der Übertragung Kenntnis
erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr
fällig werden, finden auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer
und dem neuen Gläubiger die
Vorschriften der 88 406—408 Anwendung;
der Gläubiger kann sich
gegenüber den Einwendungen, welche
dem Eigentümer nach den 88 404,
1406—408, 1157 zustehen, nicht auf
die Vorschriften des § 892 berufen.
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt
werden, daß das Recht des
Gläubigers aus der Hypothek sich nur
nach der Forderung bestimmt und der
Gläubiger sich zum Beweise der Forderung
nicht auf die Eintragung berufen
kann. (Sicherungshypothek.)
Die Hypothek muß im Grundbuch
als Sicherungshypothek
werden.
Juristische Personen d. öff. Rechts
s. Verein 31.
Pfandrecht.
bezeichnet
Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger
gegenüber die dem persönlichen
Schuldner gegen die Forderung
sowie die nach § 770 einem
Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner,
so kann sich der Verpfänder nicht
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1265,
2306
405
Berufung
darauf berufen, daß der Erbe für die
Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der Verpfänder nicht der persönliche
Schuldner, so verliert er eine
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf
sie verzichtet. 1266, 1272.
1259, 1272 s. Hypothek 1121.
Pflichtteil.
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter
durch die Einsetzung
eines Nacherben, die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers oder eine
Teilungsanordnung beschränkt oder
ist er mit einem Vermächtnis oder
einer Auflage beschwert, so gilt die
Beschränkung oder die Beschwerung
als nicht angeordnet, wenn der ihm
hinterlassene Erbteil die Hälfte des
g. Erbteils nicht übersteigt. Ist
der hinterlassene Erbteil größer, so
kann der Pflichtteilsberechtigte den
Pflichtteil verlangen, wenn er den
Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist
beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte
von der Beschränkung
oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
Einer Beschränkung der Erbeinsetzung
steht es gleich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe
eingesetzt ist. 2307, 2308.
Schuldverhältnis.
Hat der Schuldner eine Urkunde über
die Schuld ausgestellt, so kann er
sich, wenn die Forderung unter Vorlegung
der Urkunde abgetreten wird,
dem neuen Gläubiger gegenüber nicht
darauf berufen, daß die Eingehung oder
Anerkennung des Schuldverhältnisses
nur zum Schein erfolgt oder daß die
Abtretung durch Vereinbarung mit dem
ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen
sei, es sei denn, daß der neue Gläubiger
bei der Abtretung den Sachverhalt
kannte oder kennen mußte.
419 Die Haftung des Übernehmers einer