Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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III. Theils wegen einiger in der diesseitigen Münzgesetzgebung immittelst 
eingetretenen Veränderungen, theils in Folge erneuerter Vereinbarungen unter 
den Zollvereins-Staaten, machen sich bei Aufhebung unserer biöber bestandenen 
Vorschriften neue Bestimmungen darüber nöthig, ob und welche von den in 
der höchsten Verordnung vom 17. November 1840 als geduldet bezeichneten 
Muünzsorten — zu deren Annahme eine Zwangöverbindlichkeit nicht vorliegt — 
bis auf Widerruf in Zahlungen von Kammer-Gefällen und Kameral-Forderun- 
gen aller Art bei den sämmtlichen Großherzoglichen Kameral-Kassen und Ein- 
nahmen (nur die Einnahme der Maßbacher rc. Revennen vorerst ausgenom- 
men), und in welcher Weise ferner angenommen werden dürfen. 
Es wird demnach hiermit festgesetzt, daß vom Erscheinen dieser Bekannt- 
machung an und bis auf Widerruf von den gedachten Kameral-Kassen und 
Einnahmen bei den an selbige zu leistenden Zahlungen von Kameral-Gefällen 
und Kameral-Forderungen aller Art (jedoch mit Ausschluß der Wasser-Zoll- 
gefalle, welche auch nach der in dem Regierungs-Blatte Nummer 5 von die- 
sem Jahre enthaltenen Bekanntmachung des Großherzoglichen Landschafts-Kol- 
legiums allhier vom 19. April d. J. in den dort unter B bezeichneten Münz- 
sorten und in dem dort näher angegebenen Werthe erhoben werden dürfen) 
nur folgende geduldete Münzsorten zu dem beigesetzten Werthe anzuneh- 
men sind: 
1) Courant-Müunzfsorten. 
Die im Vierzehenthaler-Fuße ausgeprägten Courant-Münzen Koöniglich 
Hannöverschen Gepräges, auf welchen die Zahl der aus der Mark fein aus- 
gebrachten Stücke angegeben ist: 
1 Thalerstück zu . . 12Thlr. — Sgr. — Pf. 
1 Drittelthaler-Stück zu “. 10 — 
1 Sechstelthaler-Stück3o — 5 — 
nmerkung. Die sämmtlichen Courant-Münzen von oben gedachter Beschaffenheit 
und Größe, welche von den gegenwärtig zum Zollvereine gehörigen Staaten 
ausgeprägt worden, sind als gleichgestellte Münzen annehmbar. 
2) Münzen des Vierundzwanzig und einen halben Gulden-Fußes: 
1 ganzer Gulden der Vereinsstaaten im einzelnen Stück zu — Thlr. 17 Sgr. 1 Ofs 
1 dergleichen bei Zusammenzahlung mehrer z — 17 1½ 
1 halber Gulden der Vereinsstaatend — 8 6 
1 dergleichen bei Zusammenzaählung mehrer v — 8 6 — 
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